Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

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Artikel 21 Übergangsfristen für die Verwendung geschützter Bezeichnungen

Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften von Artikel 17a der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, dessen Titel Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen, allerdings nicht übernommen wird. Die nicht dem Pflichtenheft entsprechenden Waren sind nicht alle gleich zu behandeln, je nachdem ob diese mangelnde Konformität bereits vor der Eintragung der Bezeichnung bestand oder nicht. Artikel 17a der genannten Verordnung entspricht im Übrigen diesem Grundsatz, weil er nicht zulässt, dass ein Akteur, der die vorgeschriebenen Senioritätsbedingungen nicht erfüllt, die eingetragene Bezeichnung während zwei bzw. drei Jahren verwenden kann. Aus Gründen der Klarheit wird daher der Titel von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bevorzugt.

Für die Umsetzung der Nutzungsbedingungen geschützter Bezeichnungen ist eine Übergangsfrist vorzusehen und dabei Folgendes zu berücksichtigen:

1) vorbestehende und nach Treu und Glauben erfolgte Verwendungen (Absatz 1) und

2) Sachzwänge bei der Herstellung der Konformität eines Teils der Akteure bei späteren Änderungen des Pflichtenhefts (Absatz 2).

Wie bei den landwirtschaftlichen GUB und GGA beträgt die Übergangsfrist für die Herstellung zwei und für die Inverkehrbringung drei Jahre.

Absatz 1: Artikel 50a Absatz 5 MSchG bezüglich früherer Marken bleibt vorbehalten.

Absatz 2: Änderungen des Pflichtenhefts treten nach Ablauf der Einsprachefrist in Kraft, wenn keine Einsprachen erhoben werden. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist eine Übergangsfrist notwendig, um zu vermeiden, dass ein Teil der betroffenen Akteure von einem Tag auf den anderen das geänderte Pflichtenheft nicht mehr erfüllt. Die betroffenen Akteure müssen mit der Übergangsfrist die Möglichkeit erhalten, sich an die Änderungen anzupassen.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Artikel 22 Inkrafttreten

Die neue «Swissness»-Gesetzgebung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Entscheid des Bundesrats über das Inkrafttreten dürfte 2015 erfolgen.

4. Auswirkungen

Wie in der Botschaft zur «Swissness»-Vorlage21 aufgezeigt wird, werden die Kosten für das vom IGE zu schaffende und zu führende Register vom IGE getragen. Da dieses betriebswirtschaftlich autonom ist (vgl. Artikel 1 IGEG22), haben diese neuen Aktivitäten keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

21 Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen, 09.086, BBl 2009 8653 ff.