Erläuterungen GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Ein Hersteller könnte etwa die Eintragung eines lokalen geografischen Namens beantragen, der Teil einer grösseren Region ist, deren Bezeichnung mit einer identischen Ware zusammenhängt (Beispiel: Rougemont oder Château-d’Oex für Scherenschnitte in Bezug auf das Paysd’Enhaut). Ein solcher Ansatz würde den oben erläuterten Grundsätzen der Eintragung von GA zuwiderlaufen.
Absatz 4: Bei den ausländischen Bezeichnungen sind – ähnlich wie in der Gesetzgebung der Schweiz und der EU im Bereich GUB/GGA für landwirtschaftliche Erzeugnisse – zwei Möglichkeiten vorzusehen: eine direkte, von der die Akteure vertretenden Gruppierung beantragte Eintragung und ein von den Behörden des betreffenden Landes eingereichtes Gesuch. Wenn die GA-Gesetzgebung und/oder die Anerkennung oder Eintragung von GA von innerstaatlichen Gebietskörperschaften wie Regionen oder Provinzen abhängen, ist der Ausdruck «Behörden des betreffenden Landes» je nach der jeweils zutreffenden Gebietskörperschaft zu verstehen.
Artikel 5 Inhalt des Eintragungsgesuchs
Absatz 1: Gemäss dieser Bestimmung muss die Gruppierung den Aufforderungen des IGE zur Einreichung zusätzlicher Informationen angemessen nachkommen.
Absatz 2: Es handelt sich um eine (insbesondere mit Blick auf die nicht landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nichtlebensmittel) vereinfachte Version von Artikel 6 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Eine vertiefte Prüfung der Eintragungsgesuche erfordert namentlich:
1) ein Dossier, das nachweist, dass die Bezeichnung der UB- oder GA-Definition entspricht;
2) ein Pflichtenheft der betreffenden Ware (vgl. Artikel 6 dieser Verordnung).
Absatz 3: Die Behandlung eines Eintragungsgesuchs für eine ausländische Bezeichnung erfordert spezifische Informationen für die im Rahmen des Verfahrens vorgesehene Zustellung. Ferner sind Angaben zum Schutz im Ursprungsland als Bedingung für einen Schutz in der Schweiz nach Artikel 24 Absatz 9 des TRIPS-Abkommens notwendig. Da die Kontrolle ausländischer UB oder GA nach Artikel 19 nicht zwangsläufig einer mit der für Schweizer UB oder GA geltenden gleichwertigen Akkreditierung unterstellt ist, sind Informationen zu dem auf die ausländische Bezeichnung in ihrem Ursprungsland anwendbaren Kontrollsystem einzuholen. Waren mit einer als GUB oder GGA eingetragenen ausländischen Bezeichnung, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, müssen dem Pflichtenheft entsprechen, auf dem die Eintragung basiert. Wenn die nach Buchstabe d dieses Absatzes eingereichten Angaben nicht ausreichen, um dies zu gewährleisten, oder wenn sich nach der Eintragung zeigt, dass die Kontrollen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden, um dies zu gewährleisten, könnte die Eintragung nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c abgelehnt oder nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelöscht werden, weil die Bezeichnung in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr wirksam geschützt ist.
Absatz 4: Diese Bestimmung entspricht Artikel 8a Absatz 3 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Absatz 5: Diese Bestimmung entspricht Artikel 8a Absatz 4 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Angesichts der Tatsache, dass in Fremdsprachen verwendete andere Buchstaben als diejenigen des lateinischen Alphabets von der Schweizer Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht als verbale Zeichen verstanden würden, ist die verbale Form der geschützten Bezeichnung für die Schweizer Öffentlichkeit mithilfe einer Transkription oder Transliteration klarzustellen, damit der Schutz wirksam umgesetzt werden kann. Die eingetragene Be-