Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit der Schaffung des Registers für geografische Angaben nach Artikel 50a MSchG soll eine im Schweizer Recht bestehende Lücke beim Schutz der geografischen Angaben der in Artikel 50a Absatz 1 MSchG definierten Waren geschlossen werden. Zwar gilt der Schutz der geografischen Angaben ohne Eintragung nach Artikel 47 ff. MSchG auch weiterhin für alle Waren ebenso wie das System der Verordnung nach Artikel 50 MSchG. Hingegen war die Möglichkeit, zusätzlich über eine Eintragung einen Schutztitel für eine geografische Angabe zu erwirken, bisher auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geographischen Angaben (GGA) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 19972 (nachfolgend «GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse») auf der Grundlage von Artikel 14 und 16 LwG beschränkt. Die geografischen Angaben für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte können nach den Bestimmungen des LwG – gestützt auf den durch die am 21. Juni 2013 verabschiedete MSchG-Revision eingefügten Artikel 41a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 19913– ebenfalls eingetragen werden. Die geografischen Angaben für Weine werden schliesslich durch die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 20074 (nachfolgend «Weinverordnung») und die kantonalen Vorschriften gestützt auf Artikel 63 LwG geregelt. Das neue Register nach Artikel 50a MSchG bietet zusätzlich zum Schutz nach Artikel 47 ff. MSchG die Möglichkeit, über eine Eintragung einen Schutztitel für eine geografische Angabe von Waren zu erwirken, die nicht durch die oben genannten Systeme abgedeckt sind.

Angesichts des Vorbestehens des GUB-/GGA-Registers für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der damit gesammelten Erfahrungen5 sowie der Äquivalenz dieses Eintragungssystems zu demjenigen der EU für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel ist es sinnvoll, sich bei der Schaffung des neuen Registers – mit Blick auf eine Harmonisierung der Systeme zur Eintragung geografischer Angaben – daran zu orientieren. Diese Harmonisierung ist im Sinne einer bilateralen und internationalen Stärkung der Schweizer Position für einen hohen Schutz der GA ohne Unterscheidung der verschiedenen Arten von Waren wünschbar. Die Eckwerte dieser Harmonisierung stehen allerdings zurzeit noch nicht vollständig fest, weil der Entwurf eines möglichen künftigen EU-Systems zur Eintragung nicht landwirtschaftlicher GA noch nicht bekannt ist (siehe unten). Im vorliegenden Verordnungsentwurf wurden die in der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse geplanten Änderungen im Anschluss an die Verabschiedung der neuen Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel6 (nachfolgend «Verordnung (EU) Nr. 1151/2012») berücksichtigt, die sich insbesondere auf die GUB und GGA erstreckt und die alte Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel7 ersetzt hat.

2 3 4 5 Seit der Schaffung des Registers wurden 31 Bezeichnungen als GUB oder GGA eingetragen (Stand am 15. Februar 2014). 6 ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1 7 ABl. L 93 vom 31.03.2006, S. 12