Erläuterungen GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Formulierung und Begriffe der Definitionen dieser Verordnung ergeben sich aus der Notwendigkeit, ihre Übereinstimmung mit den Definitionen der GA nach dem TRIPS-Abkommen und der UB nach dem Lissaboner Abkommen sicherzustellen, und aus dem Interesse an einer begrifflichen Vereinheitlichung zwischen den Definitionen der GA und UB sowie zwischen den Begriffsbestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Es ist vorstellbar, dass in einem möglichen Entwurf für ein System zur Eintragung nicht landwirtschaftlicher GA in der EU die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übernommen werden. In diesem Fall wäre es im Interesse der Schweiz, im eigenen Rechtssystem über ähnliche Definitionen wie in der einschlägigen EU-Gesetzgebung zu verfügen.
Im TRIPS-Abkommen sind die GA als Angaben definiert, wobei dieser Begriff auch nicht verbale Elemente umfasst. In den meisten Rechtsgrundlagen der Systeme für die Eintragung von GA und insbesondere in der Schweizer GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und dem französischen Entwurf für die Anerkennung der nicht landwirtschaftlichen GA ist der Gegenstand der Eintragung jedoch auf Bezeichnungen (verbale Ausdrücke) beschränkt. Im Französischen wird der Begriff dénomination dem Ausdruck nom vorgezogen, weil dieser Begriff für die Definition der GA im Lissaboner Abkommen sowie für die Definition der GUB und GGA in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verwendet wird.
Daher werden GA (und UB) in dieser Verordnung aus folgenden Gründen als Bezeichnungen (rein verbale Zeichen) definiert:
o In der Praxis ist der Fall einer nicht in verbaler Form wiedergegebenen GA wenig wahrscheinlich, vor allem mit Blick auf eine Eintragung.
o Die kombinierten Zeichen (verbaler Ausdruck + grafische Darstellung) werden besser als Marken (mit Beschränkung auf die Herkunft der entsprechenden GA) geschützt. o Die geografischen Angaben, die keine Bezeichnungen darstellen, geniessen wie diese den Schutz ohne Eintragung (ad minima als Herkunftsanagaben) nach Artikel 47 ff. MSchG.
o Die gegenseitige Anerkennung des Registerinhalts mit einem Drittland wird vereinfacht und vermeidet Konflikte über den Schutzumfang der fraglichen Zeichen.
Die ausschliesslich in grafischer oder kombinierter Form erscheinenden geografischen Angaben können folglich nicht in dieses Register eingetragen werden. Diese Einschränkung gilt ohne Unterschied für schweizerische und ausländische Produzenten oder Inhaber und entspricht daher auch dem Grundsatz der Inländerbehandlung nach Artikel 3 des TRIPS-Abkommens.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung der Begriffsbestimmungen können sowohl geografische Namen im engeren Sinn als auch traditionelle Bezeichnungen13 erfasst werden; deren ausdrückliche Erwähnung – wie in Artikel 2 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse – ist folglich nicht notwendig. Die EU hat diese vereinfachte Formulierung der Begriffsbestimmungen in ihre Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgenommen.
Buchstabe a: Eine Ursprungsbezeichnung muss eine ausgeprägtere physische Verbindung zu einem Gebiet aufweisen als eine geografische Angabe. Dies äussert sich in der Regel in der
13 Eine traditionelle Bezeichnung ist eine Bezeichnung, die zwar kein Name eines geografischen Ortes ist, aber für die Öffentlichkeit einen Hinweis auf den geografischen Ursprung darstellt (indirekte Herkunftsangabe). Beispiel: Die traditionelle Bezeichnung Longeole wurde 2009 als GUB für die fragliche Genfer Wurst eingetragen.