Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2: Die Entrichtung der entsprechenden Gebühren ist Voraussetzung für die Einleitung der Verfahren.

6. Abschnitt Kontrolle

Artikel 15 Bezeichnung und Tätigkeit der Zertifizierungsstelle

Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA19.

Absatz 1: Dieser Absatz entspricht Artikel 18 Absatz 1 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Artikel 19 Absatz 1 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung20 wird das IGE von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle für das Verfahren zur Akkreditierung der Zertifizierungsstelle für jede eingetragene Bezeichnung beigezogen.

Absatz 3: Dieser Absatz entspricht Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA.

Absatz 4: Dieser Absatz entspricht Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA.

Absatz 5: Dieser Absatz entspricht Artikel 6 der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA.

Absatz 6: Dieser Absatz entspricht dem 2008 eingefügten Artikel 20 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 16 Mindestanforderungen an die Kontrolle

Der Inhalt von Artikel 16 entspricht den Bestimmungen von Artikel 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA. Für die Konformitätsbewertung der Zertifizierungsstellen gilt die Norm ISO/IEC 17065:2012, deren Anforderungen durch diesen Artikel ergänzt bzw. näher ausgeführt werden.

Absatz 1: In diesem Absatz wird erläutert, welche Schritte bei der Kontrolle der Anforderungen des Pflichtenhefts durchzuführen sind: 1) Pflichten hinsichtlich der Mittel, d.h. i) strukturelle Bedingungen und ii) Verfahren (einschliesslich Warenflüsse), und 2) Pflichten hinsichtlich des Ergebnisses (Beurteilung des Endprodukts). Die Rückverfolgbarkeit bestimmt die Glaubwürdigkeit der Konformitätsbewertung der Waren, wenn sie namentlich über eine Kontrolle der Warenflüsse und der Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen auf den Endprodukten erfolgt.

Absätze 2 und 3: Diese Absätze enthalten Mindestanforderungen an die Kontrollhäufigkeit. Diese ist ähnlich wie bei der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA und wie die Praxis der Zertifizierungsstellen für landwirtschaftliche GUB und GGA.

19 Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, SR 910.124 20 Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen vom 17. Juni 1996, SR 946.512