Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

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1. Allgemeines

Dieser Verordnungsentwurf regelt gestützt auf Artikel 50a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) die Bedingungen und das Verfahren für die Eintragung, die Führung des Registers sowie den Schutz der Ursprungsbezeichnungen (UB) und geografischen Angaben (GA) für Waren. Ausgenommen davon sind jedoch landwirtschaftlichen Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und waldwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte – deren Register vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geführt wird – sowie Weine, deren GA und UB durch die anwendbare Gesetzgebung des Bundes und der Kantone definiert werden. So sind die vom neuen Register betroffenen Waren insbesondere Handwerksprodukte aus dem Nichtlebensmittelbereich wie Textilien oder Keramik, industrielle Produkte wie Uhren und Produkte, die durch Extraktion gewonnen werden wie Gesteine oder Salz.

Dieser Verordnungsentwurf trägt verschiedenen, nachfolgend erläuterten allgemeinen Anliegen und Gegebenheiten Rechnung.

• Nationaler Kontext und Harmonisierung des Rechts

Von dieser Verordnung sind zwei Kategorien von Angaben betroffen: Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Sie sind Teil der Herkunftsangaben nach Artikel 47 ff. MSchG.

Der Begriff Herkunftsangabe erstreckt sich auf alle geografischen Angaben im Sinne der Definition von Artikel 22 des TRIPS-Abkommens1. Dazu gehören auch die nach einem sui generis System eingetragenen und geschützten Angaben wie etwa die geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1998 (nachfolgend LwG). Die Ursprungsbezeichnungen stellen somit eine besondere Untergruppe der geografischen Angaben dar. Die Unterscheidung zwischen den beiden Untergruppen GUB und GGA ist insbesondere in den sui generis Eintragungssystemen der Schweiz und Europas sowie in der laufenden Revision des Lissaboner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung vorgesehen.

1 Abkommen über handelsbezogene Aspekte an geistigem Eigentum (Anhang 1.C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation), SR 0.632.20