Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 17 Rückverfolgbarkeitszeichen

Diese Bestimmung ist ähnlich wie die Bestimmung von Artikel 4 der Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA. Das Rückverfolgbarkeitszeichen kann unterschiedliche Formen annehmen, von der einfachsten (z.B. Stempel auf dem Boden von Töpferwaren oder an der Ware befestigte Etikette) bis zur komplexesten (z.B. in die Ware integrierter Marker, der mithilfe eines Ortungsgeräts authentifiziert werden kann).

Artikel 18 Kontrolle ausländischer Bezeichnungen

Absatz 1: Da weder die GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse noch die Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen GUB und GGA besondere Bestimmungen für die Kontrolle der ausländischen Bezeichnungen enthalten, entsprechen die Bestimmungen dieses Entwurfs den Vorschriften von Artikel 37 Absatz 2 und 3 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012. Es geht darum, bei Bezeichnungen aus Ländern, die noch nicht über ein ausreichend entwickeltes Akkreditierungs- und Zertifizierungssystem nach Artikel 17 dieser Verordnung verfügen, oder zur Berücksichtigung sonstiger Spezialfälle gleichwertige Kontrollsysteme zuzulassen.

Absatz 2: Dieser Absatz verpflichtet die betreffende Gruppierung, Angaben zur Richtigkeit der kontrollbezogenen Elemente des Registers zu machen, damit die Einhaltung der Anforderungen an die Eintragung gewährleistet ist und die Umsetzung des Schutzes erleichtert wird.

7. Abschnitt Schutz

Artikel 19 Schutzumfang

Absatz 1: Der Rahmen wird durch Artikel 50a Absatz 5 und 8 MSchG vorgegeben. Es geht darum, durch eine Ausformulierung den Schutzumfang gemäss dem in Artikel 23 des TRIPS-Abkommens und ähnlich dazu in Artikel 17 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Schutzniveau näher auszuführen. Der Inhalt von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung findet sich in Artikel 50a Absatz 8 MSchG.

Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Artikel 17 Absatz 3 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 20 Gebrauch der Vermerke GUB und GGA oder ähnlicher Vermerke

Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften von Artikel 16a der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und wurden durch die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ergänzt und geändert.

Absatz 1: Die obligatorische Verwendung der angegebenen Vermerke hat zum Ziel, die Identifizierung der betreffenden Waren auf dem Markt zu erleichtern.

Absatz 2: Bei den ausländischen Bezeichnungen ist die Verwendung dieser Vermerke gemäss dem Grundsatz der Inländerbehandlung freiwillig.

Absatz 3: Dieser Absatz verbietet ausdrücklich Vermerke zu verwenden für nicht eingetragene Bezeichnungen oder für nicht dem anwendbaren Pflichtenheft entsprechende Waren, die die Öffentlichkeit glauben machen könnten, dass die fraglichen Bezeichnungen als UB oder GA eingetragen sind oder dass die fraglichen Waren dem anwendbaren Pflichtenheft entsprechen.