Erläuterungen GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Punkt genannten Verwaltungsverfahrens geändert werden können; 3) ein Verwaltungsverfahren für eine vertiefte Prüfung des Gesuchs einschliesslich eines Verfahrens vor der Eintragung, in dessen Rahmen jede natürliche oder juristische Person mit einem schutzwürdigen Interesse ihre Rechte durch eine Einsprache geltend machen kann, insbesondere wenn sie Inhaberin einer angesehenen, bekannten und seit Langem existierenden oder nach Treu und Glauben erworbenen Marke ist; 4) ein Vollzug des Schutzes mithilfe amtlicher Kontrollen; 5) das Recht aller im abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassener und dem Kontrollsystem unterstellter Akteure, die fragliche geografische Angabe zu gebrauchen, sofern die betreffenden Waren dem anwendbaren Pflichtenheft entsprechen.
2. Rechtsgrundlage
Der Schutz der GA in der Schweiz muss den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere dessen Artikeln 22 bis 24 entsprechen, wobei nach diesen Bestimmungen eine Eintragung der GA keine Voraussetzung für ihren Schutz ist.
Die Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse stützt sich auf Artikel 50a MSchG (spezifische gesetzliche Delegationsnorm). Die Absätze 2 und 3 von Artikel 50a erfordern Verordnungsbestimmungen namentlich in Bezug auf die Eintragungsberechtigung, die Voraussetzungen für die Registrierung; ferner insbesondere auch für die Anforderungen an das Pflichtenheft, das Registrierungs- und das Einspracheverfahren, die Kontrolle und die für die Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register erhobenen Gebühren.
3. Erläuterung der einzelnen Artikel
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Der Geltungsbereich der Verordnung wird im Titel durch den allgemeinen Begriff «nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse» nach Artikel 50a Absatz 1 MSchG festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung sind «Waren, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten» betroffen, was nochmals in Erinnerung gerufen wird.
Es ist nicht sinnvoll, in der Verordnung auf die Rechtsgrundlagen des Schutzes der anderen Arten von Waren zu verweisen. Laut Artikel 1 Absatz 3 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt für Weinbezeichnungen eine eigene Verordnung. Diese Klarstellung für die Weine ist notwendig, da diese zwar zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören, die in der Verordnung als Geltungsbereich definiert werden, aber durch die Bestimmungen von Artikel 63 LwG abgedeckt sind. Beim Geltungsbereich von Artikel 50a Absatz 1 MSchG stellt sich diese Frage nicht.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Mit dem Ausdruck «im Sinne dieser Verordnung» als Einleitung der Begriffsbestimmungen soll darauf hingewiesen werden, dass diese Definitionen nur im Rahmen der Eintragung nach dieser Verordnung anwendbar sind.