Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

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auf die Ergebnisse dieser Arbeiten, die sich daran anschließenden weitergehenden Überlegungen sowie umfassendes Faktenmaterial wird die Kommission über das geeignete weitere Vorgehen entscheiden.

Eine zweite, am 22. März 2013 veröffentlichte Studie12 befasste sich nicht nur mit den ausdrücklich anerkannten und geschützten GA (ex ante, d.h. Waren, die bereits einen besonderen Schutztitel erhalten haben), sondern auch mit den möglicherweise als GA schützbaren Bezeichnungen für die EU sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Sie empfiehlt die Schaffung eines europäischen Systems für nicht landwirtschaftliche GA ähnlich zu dem bei den landwirtschaftlichen GUB und GGA bestehenden System und legt nahe, dass dieses neue System vom HABM verwaltet werden könnte. Die GD Binnenmarkt und Dienstleistungen führte am 22. April 2013 eine öffentliche Konsultation durch; noch vor Ende 2014 könnte ein Vorschlag der Kommission veröffentlicht werden.

In Frankreich wurde am 29. Januar 2014 ein neues Gesetz für eine Anerkennung der geografischen Angaben für industrielle und handwerkliche Produkte (Kapitel IV des Konsumgesetzes Nr. 2014-344) vom Senat in zweiter Lesung verabschiedet und am 17. März 2014 in Kraft gesetzt. Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz dürfte im Sommer 2014 veröffentlicht werden. Dieses neue französische Gesetz sieht nur die Kategorie der GA vor, weil die Möglichkeit der Anerkennung von UB für die betreffenden Erzeugnisse im französischen Recht per Gerichtsentscheid bereits seit 1919 existiert. Falls in Zukunft auf EU-Ebene ein System für die Eintragung von UB und GA von Nichtlandwirtschaftserzeugnissen und Nichtlebensmitteln eingerichtet werden sollte, müsste die französische Gesetzgebung an die EU-Regelung angepasst werden.

Der europäische Rahmen für den Schutz der GA nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist also aktuell in Entwicklung begriffen, sodass im Einzelnen eine Übereinstimmung zwischen dem Schweizer System und einem möglichen künftigen EU-System nicht unmittelbar beurteilt werden kann.

• Ausländische geografische Angaben

Ausländische Bezeichnungen können nach dieser Verordnung ebenfalls eingetragen werden, da diese keinerlei Beschränkung auf Schweizer Bezeichnungen enthält und gewisse Bestimmungen sogar speziell für ausländische Bezeichnungen gelten. Es geht dabei um die Beachtung des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäss den Verpflichtungen der Schweiz aus Artikel 3 des TRIPS-Abkommens.

• Anforderungen an die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

Auch wenn der Schutz der GA in der Schweiz in jedem Fall dem Umfang von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens entspricht, muss klar zwischen folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen unterschieden werden:

i) allgemeiner Schutz der Herkunftsangaben ohne Eintragung nach Artikel 47 ff. MSchG;

ii) Schutz der qualifizierten geografischen Angaben über eine Verordnung nach Artikel 50 MSchG;

iii) Schutz der geografischen Angaben über eine Eintragung nach Artikel 50a MSchG.

Beim letzten Punkt sind die Grundsätze des Systems für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zu übernehmen, nämlich: 1) die Rechtmässigkeit des Eintragungsgesuchs, die gemäss den Kriterien der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung beurteilt wird; 2) eine Definition der Besonderheiten der betreffenden Ware über ein Pflichtenheft, dessen Bedingungen nur im Rahmen des im nachfolgenden

12 Abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/geo-indications/index_de.htm