Erläuterungen GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten
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zeichnung muss gegebenenfalls in beiden Formen ins Register eingetragen werden, d.h. mit den Buchstaben der Ursprungssprache und in lateinischer Transliteration.
Artikel 6 Pflichtenheft
In dieser Bestimmung wird der Inhalt des Pflichtenhefts näher ausgeführt. Bei bestimmten Waren könnte dieses vergleichsweise kurz gefasst sein. Es obliegt den betreffenden Herstellern, den Detailgrad der Anforderungen ihres Pflichtenhefts festzulegen, solange dieser bei der Prüfung des Eintragungsgesuchs als angemessen beurteilt wird.
Absatz 1: Buchstabe c bezieht sich auf Pflichten in Bezug auf das Ergebnis (Konsistenz und Farbe des Endprodukts), Buchstabe d auf Pflichten betreffend die Mittel (Herstellungsmethoden, Rohstoffe etc.).
Absatz 2: Die aufgezählten Elemente können je nach Art der Ware ins Pflichtenheft aufgenommen werden. Diese Bestimmung entspricht mit Ausnahme von Buchstabe b Artikel 7 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Beschreibung der unterscheidungskräftigen Form ist gegebenenfalls gemäss Absatz 1 Buchstabe c ins Pflichtenheft aufzunehmen.
Buchstabe a: Die Kriterien zur Beurteilung der Qualität des Endprodukts als Grundlage für die Konformitätskontrolle der betreffenden Waren müssen entweder im Pflichtenheft selbst oder in dem nach Artikel 16 Absatz 3 anwendbaren Kontrollhandbuch enthalten sein.
Buchstabe b: Entspricht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Buchstabe c: Entspricht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Artikel 7 Stellungnahmen
Absatz 1: Aufgrund des Wesens von GA (besondere Verbindung zwischen einer Bezeichnung und einer Ware sowie Beschränkung der freien Verfügung über einen geografischen Namen), des den GA durch die Eintragung gewährten erweiterten Schutzes und des sehr geringen Spielraums für die Annullierung/Löschung einer Eintragung als GA sind die materiellen Elemente von GA-Eintragungsgesuchen vertieft zu prüfen. Das IGE verfügt nicht unbedingt über die erforderlichen internen Mittel für die Durchführung einer solchen Prüfung, insbesondere mit Blick auf das mit jeder Art von Ware verbundene Fachwissen. Das IGE kann deshalb je nach den Besonderheiten jedes Eintragungsgesuchs externe Experten beiziehen, um die für die Prüfung der Eintragungsgesuche notwendigen Informationen einzuholen.
Absatz 2: Entspricht Artikel 8 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Artikel 8 Prüfung, Entscheid und Veröffentlichung
Absatz 1: Das IGE fällt den erstinstanzlichen Entscheid über die Eintragung.
Absatz 2: Im Rahmen des Eintragungsverfahrens werden Informationen veröffentlicht, dank denen sich die interessierten Kreise am Verfahren beteiligen und allgemein die Öffentlichkeit Kenntnis von den Wirkungen der Eintragung nehmen kann.