Erläuterungen GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten
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• Internationaler Kontext für den Schutz der geografischen Angaben nicht landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse
Ausserhalb der EU haben viele Länder ein System zur Eintragung geografischer Angaben eingerichtet, das sich auf sämtliche Waren erstreckt und eine Eintragung entweder ausschliesslich als GA oder aber als UB oder GA vorsieht8.
Die EU hat 1992 über geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützte geografische Angaben (GGA) ein System für die Eintragung und den Schutz der GA für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (unter Ausschluss von Weinen und Spirituosen) geschaffen9. Die GA von Weinen und Spirituosen werden zwar über besondere gesetzliche Vorschriften anerkannt und geschützt, aber die Rechtsentwicklung der letzten Jahre läuft auf eine gewisse Konvergenz zwischen den GA von Weinen und Spirituosen und den GUB und GGA von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln hinaus.
Bei den GA von Waren, die weder durch die GUB- oder GGA-Gesetzgebung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel noch durch die Gesetzgebung für Weine und Spirituosen abgedeckt sind, gibt es zurzeit keinen einheitlichen europäischen Rahmen. Bestimmte Mitgliedstaaten anerkennen und schützen diese GA auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsinstrumente (z.B. Eintragung, Gerichtsentscheid etc.)10. Auf EU-Ebene können geografische Angaben bisher unter bestimmten Umständen im Rahmen des Systems der Gemeinschaftsmarken geschützt werden. Die EU verfügt jedoch zurzeit über kein System zur Eintragung und zum Schutz der GA für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, das dem System für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel entspricht.
2009 lancierte die Europäische Kommission bzw. die Generaldirektion (GD) Handel Überlegungen zu einem einheitlichen europäischen System für den Schutz der nicht landwirtschaftlichen GA. Die GD Handel gab eine Studie11 in Auftrag über die nicht landwirtschaftlichen GA mit rechtlichem Schutz in den EU-Mitgliedstaaten sowie in China, Russland, Brasilien, Indien und der Schweiz. Das Dossier erfuhr allerdings keine bedeutende weitere Entwicklung in der GD Handel, bis es von der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen übernommen wurde.
Die Mitteilung der Kommission «Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums» vom 24. Mai 2011 erwähnt die GA nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den «wichtigsten politischen Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen» (Punkt 3.4.2):
Was den Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse anbelangt, verfügen die Mitgliedstaaten [...] über unterschiedliche Rechtsmechanismen (z. B. Wettbewerbsrecht oder Verbraucherschutzrecht, Kollektivmarken oder Gütezeichen). Lediglich in einem Drittel der Mitgliedstaaten existieren besondere Rechtsvorschriften, in denen GI als eine spezifische Form von Rechten des geistigen Eigentums betrachtet werden. Die Fragmentierung des
Rechtsrahmens für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse kann
sich negativ auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken. Darüber hinaus ist der Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auch ein zentraler Aspekt in bilateralen und mul-
tilateralen Handelsverhandlungen mit Drittländern.
Die Kommission plant eine Durchführbarkeitsstudie zum Thema geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche und Non-Food-Erzeugnisse, die alle in diesem Kontext relevanten Rechtsbereiche abdecken soll. Die Studie wird insbesondere eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten sowie eine eingehende Bewertung der Bedürfnisse der verschiedenen Akteure und der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkun-
gen eines Schutzes geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen. Gestützt
8 Die Definitionen dieser beiden Begriffe befinden sich im Kommentar zu Artikel 2 auf Seite 6. 9 Zurzeit auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 10 Beispiel: Vallauris im Bereich Töpferei ist eine in Frankreich - gemäss einem Urteil des Kassationsgerichtshofs (Zivilkammer) vom 18. November 1930 auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen vom 6. Mai 1919 - geschützte Ursprungsbezeichnung. Diese Bezeichnung wurde 1968 im Lissaboner System eingetragen und ist im Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnungen vom 14. Mai 1974 (SR 0.232.111.193.49) enthalten. 11 Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/may/tradoc_147926.pdf