Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe a: Zweck der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs gleich nach der Einreichung ist eine hohe Transparenz herzustellen und mögliche Einsprecher vor der Phase einer formellen Einsprache am Verfahren zur Prüfung des Eintragungsgesuchs zu beteiligen. Die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4 des Verordnungsentwurfs genannten Angaben werden im Übrigen für die landwirtschaftlichen GUB und GGA auf der Website des BLW veröffentlicht.

Buchstabe b: Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die in Artikel 11 Absatz 4 genannten Angaben jederzeit für alle zugänglich sind.

Absatz 3: Das IGE bestimmt die geeigneten Mittel für die Veröffentlichung der Informationen zu den Verfahren und zum Inhalt des Registers je nach Zielpublikum sowie den verfügbaren Veröffentlichungsträgern und -mitteln.

Artikel 9 Einsprache gegen einen Entscheid zu einem Eintragungsgesuch

Absatz 1: Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG)15 definiert die Parteien als Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Berechtigung zur Einsprache gegen einen Eintragungsentscheid hängt vom schutzwürdigen Interesse der betreffenden natürlichen oder juristischen Person in der Schweiz ab, insofern als die Eintragung der Bezeichnung nur auf Schweizer Hoheitsgebiet Wirkung entfaltet. Dieses Recht besitzen auch die Kantone ähnlich wie in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse im Zusammenhang mit der Eintragung ihres Namens, des geografischen Namens eines Ortes oder einer Region auf ihrem Hoheitsgebiet oder einer traditionellen Bezeichnung mit Bezug zu ihrem Hoheitsgebiet sowie mit der Definition einer betroffenen Ware16. Bei ausländischen Bezeichnungen wird angenommen, dass mögliche Konflikte mit Beteiligung von Gebietskörperschaften in Bezug auf den Schutz einer geografischen Angabe im Ursprungsland beigelegt werden. In den übrigen Fällen, insbesondere bei gleich lautenden Bezeichnungen in zwei oder mehr Ländern, hängt die Eintragung in der Schweiz von der Einhaltung der Definitionen nach Artikel 2, den Bestimmungen über gleich lautende Bezeichnungen nach Artikel 3 und dem Einspracheverfahren ab.

Absatz 2: Die Einsprachefrist beträgt drei Monate. Je nach Datum der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung verfügen die interessierten Kreise, die Einsprache gegen die Eintragung einreichen wollen, in Wirklichkeit über einen sehr viel längeren Zeitraum, um die Frage zu prüfen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs und der Veröffentlichung der Eintragung nach dem Entscheid des IGE sollte einen Austausch zwischen den Parteien ermöglichen, mit dem gewisse potenzielle Konflikte im Vorfeld der Eintragung gelöst werden können.

Absatz 3: Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezieht sich der Nachteil aufgrund der Eintragung der Bezeichnung nicht nur auf eine ältere Marke, sondern auch «auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens» oder «auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der [...] Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden». Es erscheint jedoch nicht sinnvoll, diese möglichen Einsprachegründe im Einzelnen in die Verordnung zu übernehmen, denn:

15 16 Vgl. Botschaft zum Agrarpaket 95 vom 27. Juni 1995, BBl 1995 IV, S. 663