Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

• ein möglicher Konflikt zwischen dem Eintragungsgesuch und dem Gebrauch einer ganz

oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung für eine vergleichbare Ware ist bei der materiellen Prüfung des Gesuchs zwangsläufig zu berücksichtigen;

• die mögliche Koexistenz ganz oder teilweise gleich lautender eingetragener Bezeichnungen

ist in Artikel 4 geregelt;

• die Eintragung einer Bezeichnung bedroht normalerweise nicht «die Existenz einer Ware»,

selbst wenn diese nicht mehr unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden könnte;

• die Liste der Einsprachegründe ist (absichtlich) nicht abschliessend.

Absatz 4: Das IGE fällt die erstinstanzlichen Entscheide über die Einsprachen.

3. Abschnitt Register

Artikel 10 Gesuche um Änderung des Pflichtenhefts

Absatz 1: Da Veränderungen bei den Rohstoffen, Herstellungsmethoden oder anderen Elementen des Pflichtenhefts erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Ware und folglich auf die Einhaltung der Definition von UB und GA haben können, müssen solche Änderungen des Pflichtenhefts einer vertieften Prüfung und einem Einspracheverfahren unterliegen. Änderungen bei der Abgrenzung des geografischen Gebiets (Verkleinerung oder Vergrösserung) oder der Bezeichnung erfordern zwangsläufig ein Durchlaufen der auf die Eintragungsgesuche anwendbaren Verfahren. Damit soll verhindert werden, dass Elemente des Pflichtenhefts, die die Eintragung der UB oder GA gerechtfertigt haben, später im Rahmen einer bewussten Strategie der entsprechenden Gruppierung geändert werden, um die Anforderungen aus der Eintragung zu umgehen17.

Absatz 2: Mit dieser Bestimmung wird eine Unterscheidung zwischen grösseren und kleineren Änderungen des Pflichtenhefts eingeführt. Letztere können Gegenstand eines vereinfachten Verfahrens sein, weil sie sich nicht auf wesentliche Elemente der Definition der Ware oder der Bezeichnung selbst beziehen. Trotzdem kann gegen den Entscheid des IGE Beschwerde nach Artikel 44 ff. VwVG geführt werden. Artikel 14 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält die gleiche Unterscheidung.

Artikel 11 Eintragung in das Register

Absatz 1: Ähnlich wie bei den Registern für andere Rechte am geistigen Eigentum wie Marken oder Patente ist das IGE auch für die Führung des Registers der geschützten UB und GA nach dieser Verordnung verantwortlich.

Absatz 2: Diese Bestimmung entspricht Artikel 40 Absatz 3 MSchG.

Absatz 3: Die Eintragung einer Bezeichnung ins Register ist rechtswirksam, wenn alle Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Absatz 4: Der für die Öffentlichkeit zugängliche Inhalt des Registers entspricht den Angaben, die die Produzenten, Konsumenten sowie schweizerischen und ausländischen Behörden für die Umsetzung des Schutzes interessieren können.

17 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 10. Dezember 2010 zum Gesuch um Änderung des Pflichtenhefts der GGA Saucisson vaudois.