Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 5: Für eine vereinfachte Führung des Registers wird mit dieser Bestimmung die Berichtigung eventueller Fehler ermöglicht, damit das Register jederzeit korrekt ist.

Absatz 6: Änderungen in Bezug auf den Namen und die Kontaktangaben der Gruppierung müssen einfach und kostengünstig vorgenommen werden können.

Artikel 12 Dauer der Eintragung

Wie bei den meisten sui-generis-Systemen für die Eintragung von GA ist keine Pflicht zur Erneuerung der Eintragung nach einem bestimmten Zeitraum vorgesehen. Mit anderen Worten: Die Eintragung ist – unter Vorbehalt einer Löschung nach Artikel 13 – unbefristet.

4. Abschnitt Löschung

Artikel 13

Angesichts der vertieften Prüfung des Eintragungsgesuchs und des Verfahrens mit Stellungnahmen und Einsprachen bei der Eintragung von GA sieht Artikel 13 nur eine beschränkte Möglichkeit zur Löschung einer GA-Eintragung vor.

Absatz 1: Die Löschungsgründe werden von Artikel 15 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse übernommen.

Buchstabe a: Nach Absatz 1 Buchstabe a kann wegen Fehlens einer ausdrücklichen Beschränkung jede Person einen solchen Antrag stellen. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Dauer der Nichtverwendung wird (wie bei den landwirtschaftlichen GUB und GGA) nicht näher ausgeführt: Die Beurteilung erfolgt in Anbetracht der Besonderheiten jedes Einzelfalls.

Buchstabe b: Bei Absatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass das IGE Informationen von der Zertifizierungsstelle, Produzenten und/oder kantonalen oder nationalen Behörden erhält und auf diese Weise die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 gerechtfertigt wäre.

Buchstabe c: Auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 9 des TRIPS-Abkommens muss eine Bezeichnung, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr als GA geschützt ist, nicht weiter als GA geschützt werden.

Absatz 2: Die in Absatz 2 genannten Parteien sind je nach Fall die Person oder Personen, die die Löschung beantragt hat bzw. haben, und/oder die Gruppierung und/oder alle tatsächlichen oder potenziellen Verwender.

Absatz 3: Die Löschung muss selbstverständlich ähnlich wie die Eintragung veröffentlicht werden. Der Entscheid zur Löschung kann ebenso wie alle Entscheide des IGE im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren nach den Regeln des VwVG, insbesondere dem dritten Abschnitt, angefochten werden.

5. Abschnitt Gebühren

Artikel 14

Absatz 1: Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum18 genannt.