Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Abschnitt Eintragungsverfahren

Artikel 4 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs

Absatz 1: Die GA ist ein Kollektivrecht, das folglich von einer kollektiven Einrichtung, die alle berechtigten Benutzer der GA vertritt, sowie von den Produzenten der betreffenden Branche verteidigt werden muss.

Absatz 2: Die Repräsentativitätskriterien für die gesuchstellende Gruppierung entsprechen denjenigen von Artikel 5 Absatz 1bisder GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Das Erfordernis der Repräsentativität geht auf die Anliegen ein, die auch bei der Einführung der diesbezüglich anwendbaren Kriterien in der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse am 1. Januar 2008 im Anhörungsdokument zum ersten Verordnungspaket der Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011, Entwurf vom 29. Juni 2007, S. 13, erläutert wurden:

Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 kann nur eine Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei der Eintragung einer GUB bzw. GGA handelt es sich um ein kollektives Verfahren. Aus diesem Grund muss eine Mehrheit der Akteure der Gruppierung angehören und sich an die Vorschriften des Pflichtenhefts halten. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass bei der öffentlichen Auflage des Pflichtenheftes eine zu grosse Anzahl an Einsprachen erhoben werden und Akteure, die allenfalls bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes nicht einbezogen wurden, von den Verwendungsbedingungen erst nach der Eintragung der Bezeichnung Kenntnis erhalten. Neu werden die bis anhin fehlenden Repräsentativitätskriterien in der Verordnung festgeschrieben. Diese entstammen der BLW-Praxis: Der Anteil an der produzierten Menge und der Mitgliederanteil an der Gesamtheit der Produzenten sowie die demokratische Struktur der Gruppierung sind massgeblich. Demzufolge gilt eine Gruppierung nicht als repräsentativ, wenn ein oder zwei Mitglieder den Grossteil der Gesamtproduktion herstellen, aber nur ein oder zwei Prozent aller Akteure ausmachen.

Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktionsschritte sind im Pflichtenheft der Ware definiert. Neben den Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen, könnten so auch die Produzenten betroffen sein, die den Rohstoff oder die Rohstoffe liefern oder einen bestimmten Vorgang des Herstellungsverfahrens durchführen, sofern die Anforderungen des Pflichtenhefts auf sie anwendbar sind und sie folglich kontrolliert werden müssen. Bei einem Grossteil der Bezeichnungen, die in dieses Register eingetragen werden könnten, betrifft die Definition der Ware jedoch wahrscheinlich nur die Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen. Für die Herstellung von Spitze dürfte es beispielsweise nicht notwendig sein, besondere Anforderungen an die von den Baumwoll- und Garnproduzenten angewandten Herstellungsmethoden zu stellen, sodass diese bei der Beurteilung der Repräsentativität der Gruppierung nicht berücksichtigt würden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Pflichtenheft keine technische Norm für die Qualität der für die Herstellung der Spitze zu verwendenden Baumwolle bzw. des entsprechenden Garns angegeben werden kann.

Das Kriterium der Organisation nach demokratischen Grundsätzen in Artikel 5 Absatz 1bisBuchstabe c der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird nicht in diese Verordnung übernommen, weil es nicht nur bei Schweizer Gruppierungen, sondern noch stärker bei Eintragungsgesuchen für ausländische Bezeichnungen schwer zu beurteilen ist.

Absatz 3: Diese Bestimmung ist ähnlich wie Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Sie könnte sich in den zahlreichen Fällen von traditionellen handwerklichen Produkten, für die es nur einen einzigen Fertigungsbetrieb gibt, als besonders nützlich erweisen. Mit der Anforderung in Buchstabe b soll verhindert werden, dass ein Hersteller diese Möglichkeit einzig mit dem Ziel nutzt, sich von seinen Konkurrenten in derselben Region zu unterscheiden.