Erläuterungen GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 18 Seiten

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lokalen Herkunft der Rohstoffe, deren Besonderheiten sich auch im Endprodukt wiederfinden. So können bestimmte vom IGE-Register umfasste Waren wie beispielsweise Töpferwaren, die aus einer lokal abgebauten Tonerde mit besonderen Eigenschaften hergestellt sind, der Definition einer UB entsprechen. 2010 wurde zum Beispiel Ráquira von Kolumbien als UB für traditionell in der Region Ráquira aus örtlich gewonnener Tonerde und lokalen Farbstoffen gefertigte Keramikwaren eingetragen. Folglich ist es für die Schweiz nicht sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt einseitig auf die Möglichkeit der Eintragung von UB für entsprechende Waren zu verzichten.

Die Definition der UB entspricht der derjenigen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Ausnahme der Begriffe Land, Region und Ort, die aus der GA-Definition im TRIPS-Abkommen übernommen und auf die GA-Definition dieser Verordnung abgestimmt worden ist.

Buchstabe b: Die GA-Definition ist mit Ausnahme der Ersetzung des Begriffs Angabe durch Bezeichnung (vgl. oben) identisch mit der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens.

Artikel 3 Gleich lautende Bezeichnungen

Absatz 1: Artikel 4a der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird aus folgenden Überlegungen nicht übernommen:

• Die Tatsache, dass eine Bezeichnung für die Öffentlichkeit in Bezug auf die tatsächliche

Herkunft der Waren irreführend ist, stellt einen Grund für die Ablehnung des Eintragungsgesuchs dar, und

• es ist nicht in jedem Fall gewährleistet, dass eine frühere Eintragung eine grössere Legitimi-

tät besitzt als die spätere Eintragung einer gleich lautenden Bezeichnung. Folglich ist eine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt und im Übrigen auch in den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz3 des TRIPS-Abkommens nicht vorgesehen.

Absatz 2: Die hier genannten konkreten Bedingungen sind beispielsweise Vorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere die Angabe des Herkunftslandes, die Verwendung von Symbolen etc. Diese zusätzlich anzugebenden Elemente könnten sich je nach Fall auch auf die Verpackung der Ware beziehen. Zur Veranschaulichung dieses Falls kann die 2013 durch die EU vorgenommene Eintragung der Bezeichnung Gruyère als GGA14 für Frankreich genannt werden, nachdem diese Bezeichnung von der EU bereits gemäss Anhang 12 des am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen bilateralen Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Schweiz geschützt worden war. Neben der Tatsache, dass das französische Erzeugnis aufgrund seines Pflichtenhefts ein anderes Aussehen als das schweizerische Erzeugnis hat (insbesondere das obligatorische Vorhandensein von Löchern), umfasst der Eintragungsentscheid der EU die Pflicht, das Ursprungsland im gleichen Blickfeld und in gleich grossen Buchstaben wie die geschützte Bezeichnung zu vermerken, und ein Verbot der Verwendung von Flaggen oder geografischen Darstellungen, die die Konsumenten namentlich in Bezug auf die Eigenschaften oder Herkunft des Erzeugnisses irreführen könnten.

14 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2013 der Kommission vom 6. Februar 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gruyère [g.g.A.]).