Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

vom Steuervorbescheid erfassten Transaktion erteilt wurde. Im Veranlagungsverfahren erteilte Auskünfte, Bestätigungen oder Zusicherungen sind keine Steuervorbescheide, insoweit sie die geprüften Steuerjahre betreffen.

Artikel 9 Steuervorbescheid: Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch

Absatz 1 von Artikel 9 hält fest, unter welchen Umständen bei Vorliegen eines Steuervorbescheids ein spontaner Informationsaustausch durchgeführt wird. Er bildet die fünf Kategorien von Steuervorbescheiden19 ab, für die gemäss OECD-Standard davon auszugehen ist, dass entsprechende Informationen grundsätzlich für den anderen Staat erheblich sein könnten. Diese Kategorien wurden in den OECD-Standard aufgenommen, weil solche Steuervorbescheide in der Vergangenheit von multinationalen Unternehmen zur Gewinnverschiebung und Gewinnverkürzung benutzt wurden. Ein Steuervorbescheid kann gleichzeitig mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. In einem solchen Fall sind alle relevanten Empfängerstaaten gemäss Artikel 10 zu informieren.

Buchstabe a hält die in der Schweiz bestehenden präferenziellen Steuerregimes fest. Wenn der Steuervorbescheid Sachverhalte in Zusammenhang mit einem dieser Steuerregimes betrifft, so untersteht er dem spontanen Informationsaustausch. Von der OECD sind folgende, derzeit noch in Kraft stehende Schweizer Regelungen als präferenzielle Steuerregimes erfasst worden: Holding-, gemischte oder Domizilgesellschaft (Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2 bis 4 StHG), Lizenzbox des Kantons Nidwalden (Besteuerung nach Artikel 85 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 200020 über die Steuern des Kantons Nidwalden und seiner Gemeinden) sowie die Praxis der internationalen Ausscheidung bei Prinzipalgesellschaften (vgl. Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 18. Dezember 201121 über die internationale Steuerausscheidung von Principal-Gesellschaften). Die in der Vorlage vorgesehene Formulierung erfasst neben Steuervorbescheiden im Zusammenhang mit der Lizenzbox des Kantons Nidwalden auch Steuervorbescheide, die im Zusammenhang mit der im Rahmen der Vorlage des Bundesrats zur Unternehmenssteuerreform III22 vorgeschlagenen Patentbox in Zukunft erteilt werden könnten. Aus den OECD-Empfehlungen ergibt sich, dass Informationen über einen Steuervorbescheid über eine dem diesbezüglichen Standard entsprechende Patentbox auszutauschen sind. Hinsichtlich der Prinzipalgesellschaften bezieht sich die Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch auf Steuervorbescheide, die die internationale Steuerausscheidung bei solchen Gesellschaften zum Gegenstand hat.

Buchstabe b umfasst Steuervorbescheide mit grenzüberschreitendem Bezug, die Verrechnungspreise oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand haben, welche die zuständige schweizerische Behörde ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt hat. Diese Kategorie umfasst einerseits unilaterale Verrechnungspreisvereinbarungen gemäss den OECD-

Verrechnungspreisgrundsätzen.23 Andererseits umfasst sie auch Steuervorbescheide, welche die Voraussetzungen der OECD an eine Verrechnungspreisvereinbarung nicht erfüllen, aber ähnliche Inhalte aufweisen.

Buchstabe c umfasst Steuervorbescheide mit grenzüberschreitendem Bezug, die eine einseitige Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns, welche in der Jahresrechnung nicht ersichtlich ist,

19 Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: - Taxpayer-specific rulings related to a preferential regime; - Cross-border unilateral APAs and any other cross-border unilateral tax rulings (such as ATRs) covering transfer pricing or the application of transfer pricing principles; - Cross-border rulings providing for a unilateral downward adjustment to the taxpayer’s taxable profits that is not directly reflected in the taxpayer’s financial/commercial accounts; - Permanent establishment (PE) rulings, i.e. rulings concerning the existence or absence of, and/or the attribution of profits to, a permanent establishment by the country giving the ruling; - Related party conduit rulings.

20 Rechtssammlung des Kantons Nidwalden, Verweis-Nr. 521.1. Kostenlos einsehbar unter www.nw.ch > Rechtspflege > Gesetzessammlung.

21 Referenz-Nr. W02-008D. Kostenlos einsehbar unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Dokumentation > Kreisschreiben.

22 BBl 2015 5069, S. 5097

23 www.oecd.org > Topics > Tax > Transfer Pricing > Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations oder www.oecd.org/de/verrechnungspreise. 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919