Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Anhang: Anwendungsbeispiele zu den Artikeln 8 - 10 E-StAhiV
Die nachfolgenden Beispiele beruhen auf Beispielen der OECD und sollen die Anwendung der Artikel 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung verdeutlichen. Es wird angenommen, dass die erforderlichen völkerrechtlichen Voraussetzungen für den spontanen Informationsaustausch zwischen den betreffenden Staaten gegeben sind und dass der sendende Staat über gesetzliche Bestimmungen verfügt, die dem Steueramtshilfegesetz sowie dem vorliegenden Verordnungsentwurf entsprechen.
Beispiel 1 - Steuervorbescheid in Zusammenhang mit einem präferenziellen Steuerregime
Staat B gewährt eine präferenzielle steuerliche Behandlung gewisser Einkünfte aus Immaterialgütern (präferenzielles Steuerregime). Unternehmen B mit Sitz im Staat B lizenziert ein qualifizierendes Immaterialgut („IP“) an seine Tochterunternehmen C und D mit Sitz in den Staaten C respektive D sowie an Unternehmen E mit Sitz im Staat E. Unternehmen B ist Alleineigentümer der Unternehmen C und D und hält eine 20%-Beteiligung an Unternehmen E. Unternehmen B wird durch die zuständige Steuerbehörde in Staat B ein Steuervorbescheid erteilt, worin bestätigt wird, dass die von den Unternehmen C, D und E gezahlten Lizenzeinnahmen für die präferenzielle steuerliche Behandlung qualifizieren.
Vorliegend ist Staat B verpflichtet, den Staaten C und D spontan Informationen über den Steuervorbescheid zu übermitteln, da es sich bei diesen um die Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen handelt, mit denen Unternehmen B Transaktionen ausübt, für die eine präferenzielle steuerliche Behandlung gewährt wird. Staat B ist auch verpflichtet, Staat A, dem Sitzstaat der Konzernobergesellschaft (der in diesem Fall gleichzeitig der Sitzstaat der direkt kontrollierenden Gesellschaft ist), spontan Informationen über den Steuervorbescheid zu übermitteln. Staat B ist hingegen nicht verpflichtet, Staat E Informationen über den Steuervorbescheid zu übermitteln, da die Beteiligung von Unternehmen B an Unternehmen E die Schwelle von 25% nicht erreicht.
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