Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Durch das Amtshilfeübereinkommen verpflichtet sich die Schweiz, auch spontan Informationen im Steuerbereich auszutauschen. Bei dem im Rahmen des BEPS-Projekts entwickelten Standard zum spontanen Informationsaustausch über Steuervorbescheide handelt es sich um eine Konkretisierung dieser Verpflichtung. Mit der vorliegenden Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide handelt die Schweiz entsprechend ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung und richtet sich dabei nach dem internationalen Standard (vgl. Artikel 22a Abs. 1. zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 28. September 201212 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen; Steueramtshilfegesetz; StAhiG).

Obschon gegenwärtig nur in Bezug auf Steuervorbescheide ein internationaler Standard besteht, ist die Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch nicht auf diesen Bereich begrenzt. Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens stellt die materiell-rechtliche Grundlage für den spontanen Informationsaustausch dar13. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt (vgl. Artikel 22a Abs. 1 erster Satz StAhiG). Dabei soll er sich sowohl an internationalen Standards als auch an der Praxis anderer Staaten orientieren (vgl. Artikel 22a Abs. 2 zweiter Satz StAhiG). Die Schweiz soll damit den spontanen Informationsaustausch so umsetzen wie dieser international praktiziert wird. Effektiv wird die Schweiz aber erst erfahren wie der spontane Informationsaustausch von den anderen Staaten umgesetzt wird, wenn sie vom Ausland spontan übermittelte Informationen empfängt. Dies wird erst der Fall sein, wenn das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz anwendbar ist. Es soll deshalb vorerst darauf verzichtet werden, die Fälle, in denen ein spontaner Informationsaustausch zu erfolgen hat, abschliessend zu regeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin keine Informationen spontan ausgetauscht werden sollen. Die Auswahl der relevanten Fälle wird damit in einer ersten Phase auf Basis der zurzeit vorliegenden Grundlagen erfolgen (Kommentar der OECD zum Amtshilfeübereinkommen14, Ausführungen in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens15, Amtshilfehandbuch der OECD16). Die betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone sollen zusammenarbeiten um eine schweizweit einheitliche Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs zu gewährleisten (vgl. Kapitel 2, Erläuterungen zu Artikel 5). Auch sollen organisatorische und verfahrensrechtliche Aspekte schweizweit einheitlich geregelt werden.

Zusammenfassend soll mit der Revision der Steueramtshilfeverordnung eine Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs im Bereich der Steuervorbescheide vorgenommen werden. Für alle übrigen Fälle soll der spontane Informationsaustausch gestützt auf die zurzeit vorliegenden Grundlagen erfolgen. Eine allfällige weitere Konkretisierung soll in Zusammenarbeit von Bund und Kantonen erarbeitet werden. Mit der Vorlage werden die Grundlagen für organisatorische Massnahmen seitens des Bundes und der Kantone geschaffen.

1.4 Grundzüge der Vorlage

Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs erfolgt mit dieser Vorlage im Bereich des Austauschs von Informationen über Steuervorbescheide. Der erste Abschnitt des Verordnungsentwurfs enthält lediglich eine Bestimmung über eine Ausnahme vom spontanen Informationsaustausch für Bagatellfälle. Weitere allgemeine Grundsätze werden zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die Steueramtshilfeverordnung aufgenommen. Sobald sich eine eigentliche schweizerische Praxis im Bereich des spontanen Informationsaustauschs bildet, können weitere Grundsätze folgen. Das Eidgenössi-

12 SR 651.1

13 BBl 2015 5585, S. 5607.

14 Abrufbar unter: www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Echange de renseignements > Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale > Rapport explicatif révisé de la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale telle qu’amendée par le protocole de 2010.

15 BBl 2015 5585, S. 5605 f.

16 Abrufbar unter: www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Echange de renseignements > Manuel sur l’échange de renseignements > (2) l’échange spontané de renseignements. 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919