Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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tanen Informationsaustausch dar. Im Bereich des spontanen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide enthält die Steueramtshilfeverordnung dennoch eine inhaltliche Konkretisierung. Artikel 7 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens lässt Spielraum für eine solche Konkretisierung, d.h. es wird davon ausgegangen, dass Artikel 7 Absatz 1 in der Regel eine genügende Rechtsgrundlage darstellt, um die erforderlichen Informationen spontan mit den betreffenden Staaten auszutauschen.

2 Erläuterungen zu den Bestimmungen der Steueramtshilfeverordnung

Einleitung

Die bestehende Steueramtshilfeverordnung wird totalrevidiert und mit Bestimmungen zum spontanen Informationsaustausch ergänzt. Neu wird die Steueramtshilfeverordnung in vier Abschnitte unterteilt (1. Gegenstand, 2. Informationsaustausch auf Ersuchen, 3. Spontaner Informationsaustausch,

4. Schlussbestimmungen). Im ersten Abschnitt wird neu der Gegenstand der Verordnung bestimmt. Im zweiten Abschnitt werden die Bestimmungen zu Gruppenersuchen unverändert übernommen aber neu nummeriert. Der seit 1. Januar 2016 geltende Artikel 2a (Kosten) wird neu zu Artikel 4.

Der Abschnitt zum spontanen Informationsaustausch enthält Bestimmungen, die grundsätzlich für den spontanen Informationsaustausch im Allgemein gelten. Die Artikel 8 bis 10 betreffen allerdings nur Steuervorbescheide, weshalb sie in der Sachüberschrift entsprechend gekennzeichnet sind.

Da es sich beim zweiten Abschnitt ausschliesslich um bestehendes Recht handelt, werden nachfolgend nur die Bestimmungen des ersten, des dritten und des vierten Abschnitts erläutert.

1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird der Vollzug der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch geregelt. Beide Arten des Informationsaustauschs haben ihre gesetzliche Grundlage im StAhiG.

3. Abschnitt: Spontaner Informationsaustausch

Artikel 5 Ausnahme für Bagatellfälle

Der spontane Informationsaustausch verlangt sowohl vom übermittelnden wie auch vom empfangenen Staat einen administrativen Aufwand. Die auf diesem Weg zu übermittelnden Informationen sind von der übermittelnden Behörde sorgfältig auszuwählen. Artikel 5 Absatz 1 ermöglicht es, Bagatellfälle vom spontanen Informationsaustausch auszunehmen. Damit kann verhindert werden, dass der verwaltungsinterne Aufwand höher ausfällt als die bei der allfälligen späteren Nachveranlagung generierten Steuereinnahmen. Bei dieser Beurteilung sind die Aufwände beider Staaten zu beachten. Bei der Schätzung der Kosten des Partnerstaats darf jedoch nicht von schweizerischen Verhältnissen auf die ausländischen geschlossen werden. Die schweizerische Behörde hat sich in die Situation des potentiellen Empfängerstaats zu versetzen. Bei der Beurteilung der potentiellen Steuereinnahmen ist zu beachten, dass ein für schweizerische Verhältnisse geringer Steuerertrag für den betroffenen anderen Staat eine nicht unerhebliche Einnahme darstellen kann. Im Zweifelsfall ist ein spontaner Informationsaustausch durchzuführen (vgl. Abs. 2).

Artikel 6 Zusammenarbeit der Behörden

Der Steueramtshilfeverordnungsentwurf präzisiert, ausser im Bereich der Steuervorbescheide, nicht, in welchen Fällen ein spontaner Informationsaustausch stattfinden soll. Es gibt eine Vielzahl von Umständen, in denen die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens erfüllt sein können. Die relevanten Fallkonstellationen sind theoretisch unbegrenzt. Die Regelung sämtlicher Fallkonstellationen wäre weder abschliessend noch würde sie dem Geist des spontanen Informationsaustauschs entsprechen. Den zuständigen Stellen der ESTV und den kantonalen Steuerverwal-

3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919