Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Artikel 11 An den SEI zu übermittelnde Informationen

Artikel 11 führt die an den SEI zu übermittelnden Informationen auf. Von diesen werden nur die jeweils relevanten Elemente ans Ausland übermittelt (vgl. Ausführungen zu Artikel 13).

Absatz 1 führt die Informationen auf, die bei Vorliegen eines Steuervorbescheids gemäss Artikel 8 i.V.m. Artikel 9 durch die zuständigen Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch zu übermitteln sind. Die Buchstaben b bis l bilden die im von der OECD erarbeiteten Musterformular aufgeführten Informationen ab.28 Die Buchstaben a (Kopie des Steuervorbescheids), m (Liste der Empfängerstaaten) und n (weitere Angaben) umfassen Informationen, die dem SEI zur formellen Kontrolle der übermittelten Informationen, zur Bestimmung der Empfängerstaaten oder für den Fall eines späteren Ersuchen durch den Empfängerstaat dienen könnten. Deren spontane Übermittlung ins Ausland ist nicht vorgesehen.

Absatz 2 führt die Informationen auf, die dem SEI zu übermitteln sind, sofern sie der zuständigen Steuerverwaltung vorliegen. Diese Informationen werden anschliessend an die Empfängerstaaten übermittelt.

Absatz 3 nennt die optional zu übermittelnden Information. Im Unterschied zu Absatz 2 besteht keine Pflicht diese zu übermitteln, auch wenn sie vorliegen. Übermittelt eine Steuerbehörde solche Informationen, werden diese ebenfalls an die Empfängerstaaten übermittelt.

Absatz 4 führt die Informationen auf, die in allen Fällen, die keinen Steuervorbescheid betreffen, durch die zuständigen Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch zu übermitteln sind. Wiederum dienen die Buchstaben c (Liste der Staaten) und d (weitere Angaben) nur der Beurteilung des Falls und sind grundsätzlich nicht für die Übermittlung ins Ausland vorgesehen.

Artikel 12 Fristen

Artikel 12 regelt die innerstaatlichen Fristen für die Übermittlung der zum spontanen Informationsaustausch erforderlichen Informationen. Die Bestimmung stellt auch klar, dass die Informationen fortlaufend zu übermitteln sind.

Liegt ein Steuervorbescheid vor, sind die Informationen spätestens 60 Tage nach Erteilung des Steuervorbescheids zu übermitteln. Gemäss OECD-Standard ist die Erteilung des Steuervorbescheids entscheidend und nicht deren tatsächliche Umsetzung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 9), weshalb auf das Datum der Erteilung abgestellt wird. Die Frist soll gewährleisten, dass Steuervorbescheide zügig an den SEI übermittelt werden und damit der OECD-Standard eingehalten werden kann.

In anderen Fällen, in denen Informationen spontan ausgetauscht werden sollen, kann es gerechtfertigt sein, zu warten, ob der betreffende Steuersachverhalt tatsächlich auch so veranlagt wird. Grundsätzlich könnten die entsprechenden Informationen bereits vorher für andere Steuerbehörden von Interesse sein. Mit dem Abwarten der Rechtskraft der Veranlagung wird jedoch die Qualität der zu übermittelnden Information verbessert und es werden weniger Korrekturen nötig (vgl. Artikel 14). Insgesamt kann damit auch der administrative Aufwand verringert werden. Für die Übermittlung gilt eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft.

Artikel 13 Übermittlung an Empfängerstaaten

Gemäss Absatz 1 sollen, in Übereinstimmung mit dem OECD-Standard, Informationen über Steuervorbescheide innerhalb von drei Monaten nach Erhalt durch die zuständige Behörde des Staates, in welchem der Steuervorbescheid erteilt wurde, an die Empfängerstaaten übermittelt werden. Die Frist verlängert sich, sofern die Durchführung von Massnahmen nach den neuen Artikeln 22b, 22c und 22d StAhiG (Verfahrensgarantien der betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen) dies erfordert. Es handelt sich dabei insbesondere um die Information der beschwerdeberechtigen Personen, das

28 Anhang C des OECD-Berichts Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, Action 5 – 2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris. 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919