Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Übersicht
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) führt die Schweiz den internationalen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten
im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt. Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in die bestehende Steueramtshilfeverordnung aufgenommen werden, deren Revision Gegenstand dieses Vernehmlassungsver-
fahrens ist.
Obwohl die Rechtsgrundlagen für den spontanen Informationsaustausch in einigen Staaten schon seit längerem bestehen, gab es bis vor kurzem nur ganz pauschale Handlungsempfehlungen. Im Rahmen des OECD-G20-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurden letztes Jahr erstmals Handlungsempfehlungen zu einem spezifischen Anwendungsbereich des spontanen Informationsaustausch erarbeitet. Diese stellen einen internationalen Standard im Bereich der Steuervorbescheide und ähnlicher Instrumente dar.
Gemäss Artikel 22a Absatz 1 des revidierten Steueramtshilfegesetzes soll sich die Schweiz bei der Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs sowohl an internationalen Standards als auch an der Praxis anderer Staaten orientieren. Dies soll im Bereich der Steuervorbescheide durch die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen in der Steueramtshilfeverordnung erfolgen. Im Wesentlichen sollen Informationen über Steuervorbescheide ausgetauscht werden, bei denen ein Risiko der Gewinnverkürzung oder Gewinnverschiebung besteht. Der spontane Informationsaustausch ist allerdings nicht auf Steuervorbescheide beschränkt. Für andere Anwendungsfälle fehlen jedoch gegenwärtig internationale Empfehlungen, weswegen sich die Schweiz diesbezüglich insbesondere an der Praxis anderer Staaten orientieren soll. Eine Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in diesen Bereichen in Zusammenarbeit von Bund und Kantonen evolutiv erarbeitet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine fundierte Praxis zum spontanen Informationsaustausch entsteht, die
schweizweit einheitlich ist und die den internationalen Standards und der Praxis anderer Staaten entspricht. Die Steueramtshilfeverordnung enthält die Grundlagen für einen einheitlichen Rahmen für den spontanen Informationsaustausch.
Der Zeitpunkt, ab dem die Schweiz spontan Informationen mit einem Staat austauscht, bestimmt sich in Abhängigkeit der Anwendbarkeit der staatsvertraglichen Norm, welche die Schweiz zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich der 1. Januar 2018, da das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz voraussichtlich für Zeitperioden ab diesem Datum anwendbar wird. Im Bereich des spontanen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide sieht die Vorlage vor, dass der Steuervorbescheid im Steuerjahr, in dem die zum spontanen Informationsaustausch verpflichtende Norm erstmals zur Anwendung gelangt oder in nachfolgenden Steuerjahren, anwendbar sein muss. Grundsätzlich sind diese Informationen innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens ins Ausland zu übermitteln. Informationen über Steuervorbescheide, die vor dem Jahr 2010 erlassen worden sind, werden nicht ausgetauscht.
Eine Schätzung der durch den spontanen Informationsaustausch entstehenden Kosten bei der ESTV und den kantonalen Steuerverwaltungen ist schwierig. Die Kosten werden massgeblich von der Anzahl identifizierter Fälle abhängig sein. Kosten werden insbesondere durch die durchzuführenden Verfahren und die organisatorischen Massnahmen bei den Steuerverwaltungen verursacht. Ebenso wird die Analyse der aus dem Ausland eingehenden Informationen zusätzliche Ressourcen erfordern. Die Verwertung dieser Informationen kann jedoch zu höheren Steuereinnahmen für die Kantone und den Bund führen.
3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919