Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Unternehmen B mit Sitz im Staat B gründet ein in seinem alleinigen Besitz stehendes Tochterunternehmen C, welches im Staat C seinen Sitz hat. Unternehmen B stellt Unternehmen C gewisse Immaterialgüter (Know-how, Kundenstamm, Goodwill) zur Verfügung, ohne von Unternehmen C dafür entschädigt zu werden. Staat C wendet eine Praxis (Regime) an, wonach Fälle, in denen eine kontrollierende Gesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Immaterialgüter zur Verfügung stellt, ohne von dieser dafür entschädigt zu werden, als informelle Kapitaleinlage behandelt werden.
Vorliegend ist Staat C verpflichtet, spontan Informationen an Staat B zu übermitteln, da Staat B der Sitzstaat eines verbundenen Unternehmens ist, mit dem das Unternehmen C Transaktionen durchführt, die Gegenstand des Steuervorbescheids sind. Staat B ist in diesem Fall gleichzeitig auch der Sitzstaat derjenigen Gesellschaft, die Unternehmen C direkt kontrolliert. Staat C ist auch verpflichtet, Staat A, dem Sitzstaat der Konzernobergesellschaft, spontan Informationen über den Steuervorbescheid zu übermitteln.
Beispiel 4 – Steuervorbescheide zu Betriebstättenfragen
Das Finanzdienstleistungsunternehmen B mit Sitz im Staat B gründet eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung D) im Staat D. Die Zweigniederlassung D führt Offshore-Bankaktivitäten im Staat D durch und beantragt den Status als Offshore Bank-Einheit (Offshore Banking Unit, OBU) im Staat D. Unter dem Status wird eine präferenzielle Behandlung von Einkünften durch die OBU gewährt. Staat D erteilt einen Steuervorbescheid, worin festgehalten ist, dass das Unternehmen B im Staat B seinen Sitz hat, aber seine Geschäftstätigkeit durch eine Betriebsstätte im Staat D als OBU unter dem OBU-Regime ausübt. Die Zweigniederlassung D führt Finanztransaktionen mit dem verbundenen Unternehmen C im Staat C durch.
Vorliegend ist Staat D verpflichtet, Staat A, dem Sitzstaat der Konzernobergesellschaft und Staat B, dem Sitzstaat des Stammhauses der Betriebsstätte spontan Informationen zum Steuervorbescheid zu übermitteln. Staat D ist auch verpflichtet, Staat C spontan Informationen zu übermitteln, da der Steuervorbescheid zum OBU-Status ein Steuervorbescheid in Zusammenhang mit einem präferenziellen Steuerregime ist. Als Sitzstaat eines verbundenen Unternehmens, mit welchem der Steuerpflichtige Transaktionen durchführt, die im Rahmen des OBU-Regimes präferenziell behandelt werden, ist auch Staat C zu informieren.
3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919