Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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sche Finanzdepartement (EFD) kann aber Weisungen erlassen, wenn dies für das Funktionieren des spontanen Informationsaustauschs zweckmässig erscheint (Artikel 22a Abs. 5 StAhiG).
Die möglichen Anwendungsfälle des spontanen Informationsaustauschs gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen sind vielfältig und lassen sich nicht abschliessend festlegen. Eine Einzelprüfung ist notwendig, um festzustellen, ob bei einem konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen für den spontanen Informationsaustausch gegeben sind. Denkbar sind Anwendungsfälle wie sie beispielsweise im Handbuch der OECD zum spontanen Informationsaustausch zu finden sind. Dieses erwähnt drei Beispiele, in denen ein spontaner Informationsaustausch für die Steuerbehörden des Partnerstaats nützlich wäre (vgl. dazu auch die Anwendungsbeispiele in der Botschaft zum Amtshilfeübereinkommen).17 Beim ersten Beispiel geht es um eine zu versteuernde Zahlung, bei der vermutet wird, dass sie absichtlich auf ein separates Konto überwiesen wird damit sie der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis kommt. Im zweiten Beispiel geht es um die Nichtversteuerung von Zinseinkünften. Im dritten Beispiel geht es um eine Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat, da die Arbeit überwiegend in einem anderen Staat verrichtet wurde.
Um eine fundierte und schweizweit einheitliche Praxis zum spontanen Informationsaustausch sicherzustellen, die den internationalen Standards und der Praxis anderer Staaten entspricht, ist eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone nötig. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Kantone sollen die Entwicklung einer solchen Praxis gewährleisten. Die schweizerischen Behörden, die für den spontanen Informationsaustausch relevante Informationen identifizieren werden, bezeichnen für diese Aufgabe Organisationseinheiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen Konkretisierungen erarbeitet werden, die den Kantonen und der ESTV als Leitlinien für die Auswahl von relevanten Informationen dienen. In der Steueramtshilfeverordnung wird ferner festgelegt was übermittelt wird und in welchen Fristen die Übermittlung erfolgen soll.
Mit den Handlungsempfehlungen, welche die OECD im Rahmen des BEPS-Projekts erarbeitet hat, besteht bereits eine international erarbeitete Konkretisierung im Bereich des spontanen Informationsaustauschs von Informationen über Steuervorbescheide. Die Verordnungsbestimmungen zum Austausch von Steuervorbescheiden orientieren sich an diesem Standard. Im Wesentlichen sollen Informationen über Steuervorbescheide ausgetauscht werden, bei denen ein Risiko der Gewinnverkürzung oder Gewinnverschiebung besteht. Die Steueramtshilfeverordnung enthält eine Definition des für die Zwecke des spontanen Informationsaustauschs relevanten Steuervorbescheids. Weiter wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Informationen über einen Steuervorbescheid mit welchem Staat auszutauschen sind. Der Inhalt der zu übermittelnden Informationen zu Steuervorbescheiden wird detailliert geregelt. Die Fristen für die Übermittlung sind grundsätzlich so ausgelegt, dass der internationale Standard eingehalten wird. Dabei werden die internen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gewahrt. Dies gilt auch für das Übergangsrecht. Ausgetauscht werden müssen nur Informationen über Steuervorbescheide, die nach dem 1. Januar 2010 erlassen wurden und die bei Einführung der völkerrechtlichen Norm, welche zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet oder einem späteren Zeitpunkt noch anwendbar sind.
1.5 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel. 22a Abs. 1 StAhiG hat der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen zu regeln und sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten zu orientieren. Die neu in die bestehende Verordnung vom 20. August 2014 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung; StAhiV)18 aufzunehmenden Bestimmungen stützen sich auf diese Rechtssetzungsdelegation.
Die Pflicht zum spontanen Informationsaustausch selbst ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens. Artikel 7 Absatz 1 zählt fünf Fälle auf in denen spontan Informationen auszutauschen sind. Die Bestimmung stellt die materiell-rechtliche Grundlage für den internationalen spon-
17 BBl 2015 5585, S. 5606
18 SR 651.11 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919