Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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1 Grundzüge

1.1 Ausgangslage

Die Schweiz hat am 15. Oktober 2013 das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde bisher von 79 Staaten unterzeichnet, wobei es bereits in 57 Staaten in Kraft ist (Stand: 8. Februar 2015)1. Alle G20-Staaten und alle Mitgliedstaaten der OECD haben das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet. Weiter wurde der Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens in den letzten Jahren auf 152 Überseegebiete und Kronbesitzungen des Vereinigten Königreichs sowie Territorien der Niederlanden und Dänemarks ausgeweitet. Aufgrund der Unterstützung, die das Amtshilfeübereinkommen durch die G20 und die OECD geniesst, und seiner breiten Basis an Unterzeichnerstaaten gehört der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen heute zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen.

Die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens wurde am 5. Juni 2015 vom Bundesrat verabschiedet3. Die Eidgenössischen Räte haben der Vorlage am 18. Dezember 2015 zugestimmt. Zurzeit läuft die Referendumsfrist. Das Amtshilfeübereinkommen soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen führt die Schweiz unter anderem eine staatsvertragliche Grundlage für den internationalen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Die bisher von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (SIA) verpflichten die Vertragsstaaten nicht dazu, Informationen auf einer spontanen Basis auszutauschen. In anderen Rechtsbereichen wie beispielsweise der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Artikel 67a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen4) oder der polizeilichen Zusammenarbeit (vgl. Artikel 46 Schengener Durchführungsübereinkommen5) praktiziert die Schweiz allerdings bereits heute diese Art der Zusammenarbeit. Auch im innerstaatlichen Verhältnis werden heute bereits spontan Informationen ausgetauscht (vgl. Artikel 111 und 112a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 39 und 39a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie Artikel 36 und 36a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)). In der internationalen Amtshilfe im Steuerbereich stellt der spontane Informationsaustausch jedoch ein für die Schweiz neues Instrument dar.

Auf internationaler Ebene bestehen teilweise schon länger Rechtsgrundlagen für den spontanen Informationsaustausch im Steuerbereich. Namentlich trifft dies für die Staaten zu, die dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten sind. Für die ersten Staaten (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden und die USA) trat dieses im Jahr 1995 in Kraft. Aber auch im Recht der Europäischen Union (EU) be-

1Eine aktuelle Liste mit allen Staaten und Territorien ist abrufbar auf: www.oecd.org/ctp > Exchange of informa-

tion > Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters > Chart of Participating Jurisdictions.

2Es handelt sich dabei um Anguilla, Aruba, Bermuda, die britischen Jungferninseln, Curaçao, die Färöer-Inseln,

Gibraltar, Grönland, Guernsey, die Insel Man, Jersey, die Kaimaninseln, Montserrat, St. Martin sowie die Turks- und Caicosinseln.

3Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die

gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) („Botschaft zum Amtshilfeübereinkommen“) (BBl 2015 5585).

4 SR 351.1

5Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den

Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Amtsblatt Nr. L239 vom 22/09/2000 S. 0019 – 0062.

6 SR 642.11

3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919