Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Mitwirkungsrecht und die Akteneinsicht der beschwerdeberechtigen Personen sowie um das anwendbare Verfahren.
Der SEI prüft summarisch die an ihn übermittelten Informationen und deren Vollständigkeit. Falls die Informationen offensichtlich falsch oder unvollständig sind, kann der SEI ohne weiteres eine entsprechende Berichtigung vornehmen. Weiter kann der SEI im Rahmen des oben genannten Verfahrens (vgl. insbesondere Artikel 22c i.V.m. Artikel 15 und Artikel 22d i.V.m. Artikel 17 StAhiG) die zu übermittelnden Informationen ändern bzw. die Zweckmässigkeit des spontanen Informationsaustausches ausnahmsweise überprüfen.
Entsprechend dem OECD-Standard wird der eigentliche Steuervorbescheid nicht ins Ausland übermittelt. Übermittelt werden sollen nur Informationen über den Steuervorbescheid. Ebenfalls nicht übermittelt werden weitere Informationen, die nur für die formelle Kontrolle der übermittelten Informationen durch die ESTV notwendig sind. Übermittelt werden somit die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b – l und den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen. In den übrigen Fällen werden den Empfängerstaaten die Informationen nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b übermittelt.
In Anwendung von Artikel 22d i.V.m. Artikel 17 Absatz 4 StAhiG informiert der SEI die zuständigen Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch über Erlass und Inhalt der Schlussverfügung betreffend Weiterleitung der Informationen ins Ausland.
Artikel 14 Falsche oder nicht relevante Informationen
In Fällen, in denen die zuständigen Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch bereits Informationen an den SEI übermittelt haben und sich diese Informationen nachträglich als falsch oder aus anderen Gründen nicht für die Veranlagung des betreffenden Steuerpflichtigen relevant herausstellen, informieren sie den SEI umgehend darüber. Sofern der SEI die betreffenden Informationen bereits an die Empfängerstaaten übermittelt hat, prüft er, ob eine Berichtigung der übermittelten Information erforderlich ist und übermittelt gegebenenfalls die berichtigen Informationen an die betroffenen Empfängerstaaten (Abs. 2). Sofern der SEI die betreffenden Informationen noch nicht an die Empfängerstaaten übermittelt hat, berücksichtigt er die nachträglich erhaltenen Informationen bei der Übermittlung.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die geltende Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 soll mit der Inkraftsetzung der neuen Steueramtshilfeverordnung aufgehoben werden. Die Bestimmungen der geltenden Steueramtshilfeverordnung werden unverändert übernommen (vgl. Kapitel 2, Einleitung).
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Absatz 1 legt fest, über welche Steuervorbescheide Informationen ausgetauscht werden sollen. Aus Gründen des administrativen Aufwands und der praktischen Machbarkeit sieht der OECD-Standard lediglich einen eingeschränkten Informationsaustausch über bestehende Steuervorbescheide vor.
Steuervorbescheide, welche vor dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind, sind vom Informationsaustausch in diesem Rahmen grundsätzlich ausgenommen. Steuervorbescheide, welche nach dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind, unterstehen dem Informationsaustausch, wenn sie am
1. Januar 2014 oder danach noch wirksam waren. Dies gilt jedoch nur für Staaten, welche zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen verfügten. Der OECD-Standard anerkennt, dass Staaten, welche am 1. Januar 2014 noch nicht über eine solche Rechtsgrundlage verfügten, diese zeitlichen Begrenzungen gemäss ihren nationalen Rechtsordnungen anpassen können. Diese im OECD-Standard enthaltene Ausnahmebestimmung wird in Absatz 1 festgehalten. Die Schweiz wird erst mit Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens über
3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919