Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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eine Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch verfügen. Für dessen Anwendbarkeit wird auf die Ausführungen zu Artikel 28 in der Botschaft zum Amtshilfeübereinkommen verwiesen29.
Absatz 2 legt die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch über bestehende Steuervorbescheide nach Absatz 1 fest. Zunächst präzisiert er in Übereinstimmung mit dem OECD-Standard, dass die zuständige Steuerverwaltung lediglich Informationen zu übermitteln hat, die bei ihr bereits vorhanden sind (vgl. auch Artikel 3 Buchstabe d StAhiG). Eine erneute Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Vervollständigung der an die ESTV zu übermittelnden Informationen nach Artikel 11 ist demnach nicht erforderlich. Die zuständige Steuerverwaltung kann sich bei der Erhebung der Informationen auf die bei ihr vorhandenen Unterlagen (Steuererklärung, Verrechnungspreisdokumentation, usw.) sowie andere ihr ohne unverhältnismässigen Aufwand zugänglichen Quellen beschränken. In der Regel sind öffentlich verfügbare Informationen ohne unverhältnismässigen Aufwand zugänglich. Sofern der zuständigen Steuerverwaltung nicht alle Informationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 vorliegen, übermittelt sie die bei ihr vorhandenen Informationen und informiert den SEI hierüber. Damit der SEI die Übermittlung an die Empfängerstaaten in den erforderlichen Fristen bewältigen kann, ist es erforderlich, dass die zuständige Steuerverwaltung die Übermittlung fortlaufend durchführt, d.h. sobald die verfügbaren Informationen zu einem betroffenen Steuervorbescheid soweit möglich vervollständigt wurden. Die zuständige Steuerverwaltung übermittelt die
Informationen zu allen Steuervorbescheiden gemäss Absatz 1 innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit der staatsvertraglichen Norm, welche der Schweiz den spontanen Informationsaustausch ermöglicht.
Gemäss Absatz 3 übermittelt der SEI diese Informationen an die Empfängerstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit der staatsvertraglichen Norm, welche der Schweiz den spontanen Informationsaustausch ermöglicht. Die letztgenannte Frist verlängert sich, sofern die Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 22b – 22d StAhiG (Information der beschwerdeberechtigten Person, Mitwirkungsrecht, Akteneinsicht, Verfahren) dies erfordert.
Artikel 17 Inkrafttreten
Die revidierte Steueramtshilfeverordnung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Zeitpunkt, ab dem die Schweiz spontan Informationen mit einem bestimmten Staat austauschen muss, richtet sich jedoch nach der Anwendbarkeit der staatvertraglichen Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch.
3 Auswirkungen der Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs
3.1 Sach- und Personalausgaben
Die Umsetzung des spontanen Informationsaustausches als für die Schweiz neue Form der Amtshilfe wird zu Mehrkosten bei der ESTV und den kantonalen Steuerverwaltungen führen. Eine Schätzung dieser Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, denn sie ist davon abhängig, wie viele Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen auszutauschen sind. Insbesondere die Anzahl Steuervorbescheide, welche dem spontanen Informationsaustausch unterliegen werden, ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Hinsichtlich der Steuervorbescheide ist zu berücksichtigen, dass nur gewisse davon dem spontanen Informationsaustausch unterstehen. Die kantonalen Steuerverwaltungen – und in geringerem Mass auch die ESTV – werden diese identifizieren müssen. Der jeweils durchzuführende Prozess wird sowohl bei den kantonalen Steuerverwaltungen wie auch bei der ESTV Kosten nach sich ziehen. Auch für die Implementierung werden Kosten anfallen (z.B. Schulung).
Neben den zu übermittelnden Informationen müssen auch diejenigen Informationen, welche die Schweiz im Rahmen des spontanen Informationsaustausches vom Ausland erhalten wird, ausgewer-
29 BBl 2015 5619. 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919