Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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tungen kommt deshalb bei der Bestimmung von relevanten Fällen grundsätzlich ein hohes Ermessen zu. Dies kann bei den betroffenen Stellen aber auch zu Unsicherheiten führen. Der spontane Informationsaustausch könnte je nach Behörde unterschiedlich durchgeführt werden.
Um eine einheitliche schweizerische Praxis zu gewährleisten, ist daher eine Koordination zwischen den zuständigen schweizerischen Behörden nötig. Die Zusammenarbeit kann beispielsweise in Form von Arbeitsgruppen erfolgen. Die kantonalen Steuerverwaltungen, die ESTV und das SIF sollen sich dabei austauschen und sich auf eine gemeinsame Praxis einigen. Die kantonalen Steuerverwaltungen und die ESTV – im Rahmen ihrer Doppelfunktion als betroffene Steuerbehörde wie auch als Anwendungsbehörde für den spontanen Informationsaustausch – sollen eine enge Zusammenarbeit pflegen. Da die Praxis den internationalen Standards entsprechen soll, nimmt das Staatsekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) auch teil.
Artikel 7 Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch
Die für den spontanen Informationsaustausch relevanten Informationen sind entweder bei der ESTV oder bei den kantonalen Steuerverwaltungen vorhanden (Artikel 3 Bst. d StAhiG). Es sind diese Behörden, die dem spontanen Informationsaustausch unterliegende Fälle identifizieren und melden müssen. Um eine koordinierte Zusammenarbeit mit dem Dienst für Informationsaustausch der ESTV (Service d’échange d’informations en matière fiscale, SEI) und eine effiziente Durchführung des spontanen Informationsaustausches zu ermöglichen, drängt es sich auf, in jeder dieser Behörden eine zentrale Organisationseinheit zu bezeichnen, die als Fachstelle und Ansprechpartnerin für den spontanen Informationsaustausch dient. Auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Artikel 5 ist die Bezeichnung einer solchen Organisationseinheit sinnvoll. Typischerweise wird es sich dabei um eine Stabstelle wie beispielsweise den Rechtsdienst handeln. Die kantonalen Steuerverwaltungen und die ESTV sind jedoch frei zu entscheiden, welche Dienststelle in ihrer Verwaltungsstruktur für diese Funktion am besten geeignet ist.
Den Organisationseinheiten kommen verschiedene Funktionen zu. Im internen Verhältnis sind sie die Experten für den spontanen Informationsaustausch und schulen die Mitarbeitenden ihrer Steuerverwaltung über die Pflichten und Abläufe in Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch. Insbesondere informieren sie regelmässig und in geeigneter Form über die internationalen Entwicklungen und die Schweizer Amtshilfepraxis. Sie sorgen dafür, dass in ihrer Steuerverwaltung Fälle identifiziert werden, über die gemäss dem Amtshilfeübereinkommen, der Steueramtshilfeverordnung und allfälligen weiteren Grundlagen Informationen ausgetauscht werden. Sie prüfen die von den Mitarbeitenden identifizierten Fälle auf ihre Relevanz für den spontanen Informationsaustausch. Sie entscheiden, welche Fälle dem SEI übermittelt werden. Gegenüber dem SEI sind sie der zentrale Ansprechpartner. Sie überprüfen die zu übermittelnden Informationen auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit. Sie vertreten ihre Steuerverwaltung bei der Zusammenarbeit nach Artikel 5.
Artikel 8 Steuervorbescheid: Definition
Gemäss Artikel 8 gilt eine Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung als Steuervorbescheid vor wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung gegenüber einer steuerpflichtigen Person auf deren Gesuch hin gegeben worden sein. Zweitens muss sie die steuerlichen Folgen eines von der steuerpflichtigen Person dargelegten Sachverhalts betreffen. Drittens muss sich die steuerpflichtige Person auf sie berufen können. Diese Definition gilt nur für die Durchführung des spontanen Informationsaustauschs. Sie umfasst Steuervorbescheide im engeren Sinne sowie Instrumente mit vergleichbarer Wirkung. Auskünfte, Bestätigungen oder Zusicherungen in Form von generell-abstrakten Regelungen wie bspw. Kreisschreiben oder Merkblätter, welche nicht an spezifische Adressaten gerichtet sind, unterstehen dem Informationsaustausch nicht, da in diesen Fällen kein individuell-konkreter Sachverhalt vorliegt und auch kein Staat eruiert werden könnte, für den die Information voraussichtlich erheblich ist. In welchen Fällen der Grundsatz, dass sich der Empfänger eines Steuervorbescheids auf diesen berufen kann und die Definition nach Artikel 8 für die Zwecke des spontanen Informationsaustauschs durch die Schweiz greift, ergibt sich aus Artikel 9 der Bundesverfassung (Treu und Glauben) bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz. Nicht erheblich ist die Form, in welcher der Steuervorbescheid erteilt wird (bspw. mündlich oder schriftlich) oder ob er vor oder nach der Durchführung einer
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