Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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stehen bereits seit dem Jahr 1977 Rechtsgrundlagen für den spontanen Informationsaustausch im Steuerbereich (vgl. Artikel 4 der Richtlinie 77/799/EWG7).
1.2 Internationale Entwicklungen beim spontanen Informationsaustausch
In der Anwendung des spontanen Informationsaustauschs kommt den Behörden des informierenden Staats naturgemäss ein grosses Ermessen zu. Zudem hängt die Praxis im jeweiligen Staat auch mit seinen Ressourcen zusammen. Der spontane Informationsaustausch wird international denn auch unterschiedlich praktiziert. Die OECD unternahm im Jahr 2006 einen ersten Versuch, auf eine einheitlichere Praxis unter ihren Mitgliedstaaten hinzuwirken und verabschiedete ein Handbuch, in welchem unter anderem der spontane Informationsaustausch konkretisiert werden sollte8. Weitere internationale Empfehlungen oder Präzisierungen bestanden bis zum letzten Jahr jedoch nicht.
Eine spezifische Konkretisierung des spontanen Informationsaustausch wurde im Rahmen des
OECD-G20-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) erarbeitet. Als Teil des BEPS-Projekts hat die OECD am 5. Oktober 2015 Handlungsempfehlungen zur Stärkung der Transparenz im Bereich der Steuervorbescheide und ähnlicher Instrumente (sog. Steuerrulings) veröffentlicht9. Die Ergebnisse des BEPS-Projekts wurden am 15./16. November 2015 den Staats- und Regierungschefs der G20- Staaten vorgelegt. Diese enthalten Empfehlungen, bei denen es sich um einen internationalen Standard zu einem Anwendungsbereich des spontanen Informationsaustauschs handelt und Kategorien von Steuervorbescheiden betreffen, welche ein besonderes Risiko darstellen, zur aggressiven Steuerplanung multinationaler Unternehmen genutzt zu werden. Wie dies auch bei anderen Ergebnissen des BEPS-Projekts der Fall ist, soll die jeweilige nationale Umsetzung künftig durch die OECD überwacht werden.
Parallel zu den Arbeiten in der OECD hat die EU ebenfalls Schritte zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Steuervorbescheide unternommen. Am 8. Dezember 2015 hat der Rat der EU die EU-Amtshilferichtlinie 2015/2376/EU10 verabschiedet, mit welcher ein automatischer Informationsaustausch über Steuervorbescheide eingeführt wird. Dieser Austausch über Steuervorbescheide innerhalb der EU soll am 1. Januar 2017 starten.
1.3 Position der Schweiz
Die Schweiz bekennt sich zu den internationalen Standards betreffend Transparenz im Steuerbereich. Die Strategie des Bundesrats für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz umfasst die Einhaltung der Standards in Bezug auf den Informationsaustausch. Die Schweiz beteiligt sich auch aktiv an deren Entwicklung (vgl. beispielsweise die Erarbeitung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten11). Als Mitglied der OECD hat die Schweiz auch am BEPS-Projekt und insbesondere an der Entwicklung des Standards zum spontanen Informationsaustausch über Steuervorbescheide mitgewirkt und für die Schweiz wichtige Anliegen in die Diskussionen eingebracht.
7 Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich direkte Steuern, ABl. L336 vom 27/12/1977 S. 15.
8 Abrufbar unter: www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Echange de renseignements > Le CAF approuve le nouveau manuel sur l’échange de renseignements.
9 OECD (2015), Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, Action 5 – 2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris.
10 Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L332 vom 18/12/2015 S. 1.
11 Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen) (BBl 2015 5437, S. 5444). 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919