Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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tet und analysiert werden, was insbesondere in den kantonalen Steuerverwaltungen aber auch in der ESTV zu einem Mehraufwand führen wird. Diese Informationen können aber gegebenenfalls auch zu höheren Steuereinnahmen infolge besserer Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts führen. Diesbezügliche Schätzungen sind allerdings nicht möglich.

Die Durchführung des spontanen Informationsaustausches wird vor allem beim SEI Kosten verursachen. Die identifizierten Fälle werden dem SEI gemeldet, welcher die nötigen Informationen an die Empfängerstaaten übermittelt. Für jeden einzelnen identifizierten Fall verfügen die betroffene Person und die weiteren beschwerdeberechtigten Personen über umfassende Verfahrensgarantien (Information, Mitwirkungsrechte, Akteneinsicht, Eröffnung einer Schlussverfügung usw.). Dieses Verfahren sowie die Wahrnehmung neuer Aufgaben (Identifizierung der Fälle, Aufsicht der Kantone, Verwertung der vom Ausland erhaltenen Informationen usw.) wird zu einem bedeutenden Mehraufwand bei der ESTV führen und einen entsprechenden Stellenbedarf auslösen. Ein Teil der Stellen wird departementsintern kompensiert.

Zu den mit der Anpassung bzw. Ausweitung des Informatiksystems zusammenhängenden Kosten, insbesondere was die Übermittlung der Informationen an den SEI und die Übermittlung der Informationen ins Ausland anbelangt, ist noch keine präzise Schätzung möglich.

3.2 Wirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen

In Bezug auf die wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen der Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2 der Botschaft zum Amtshilfeübereinkommen verwiesen werden.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage entspricht der Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbesondere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrats zur Legislaturplanung 2015 – 2019 vom 27. Januar 2016.

5 Rechtliche Aspekte

Die Vorlage stützt sich auf die Delegationsnorm von Artikel 22a Absatz 1 StAhiG (vgl. Ausführungen in Ziffer 8.3 der Botschaft zum Amtshilfeübereinkommen). Der spontane Informationsaustausch selbst stützt sich auf Artikel 7 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens (vgl. Kapitel 1.5).

3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919