Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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lierende Gesellschaft wird dabei grundsätzlich nach den aktienrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)24 ermittelt.

Absatz 2 legt entsprechend dem OECD-Standard fest, für welche Kategorien von Steuervorbescheiden mit welchen weiteren Staaten ein spontaner Informationsaustausch durchzuführen ist.

Sofern ein Steuervorbescheid nach Artikel 9 Buchstabe a vorliegt – also ein Steuervorbescheid im Zusammenhang mit einem sogenannten „Steuerregime“ -, ist ein Informationsaustausch mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen durchzuführen, mit welchen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, die zu einer Besteuerung gemäss dem Steuervorbescheid führt. Der Informationsaustausch ist auch mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen durchzuführen, mit denen die steuerpflichtige Gesellschaft Transaktionen durchführt, die bei ihr zu Einkünften von verbundenen Unternehmen führen, die gemäss dem Steuervorbescheid besteuert werden. Diese Regel gilt sinngemäss auch im Zusammenhang mit Betriebstätten.

Sofern ein Steuervorbescheid über Verrechnungspreisfragen (Artikel 9 Buchstabe b) oder über bestimmte Methoden zur Absenkung des steuerbaren Gewinns (Artikel 9 Buchstabe c) vorliegt, ist ein Informationsaustausch mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen durchzuführen, mit welchen die steuerpflichtige Gesellschaft Transaktionen durchführt, deren Steuerfolgen Gegenstand des Steuervorbescheids sind.

Sofern ein Steuervorbescheid über Betriebstättenfragen (Artikel 9 Buchstabe d) vorliegt, ist ein Informationsaustausch mit dem Staat durchzuführen, in dem sich die ausländische Betriebstätte befindet oder mit dem Sitzstaat des Unternehmens, dessen Tätigkeit in der Schweiz eine Betriebstätte begründet.

Sofern ein Steuervorbescheid über bestimmte Ausgestaltungen zur Durchleitung von Zahlungen oder Erträgen (Artikel 9 Buchstabe e) vorliegt, ist ein Informationsaustausch mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen, die direkt oder indirekt Zahlungen an die steuerpflichtige Person vornehmen, sowie mit dem Sitzstaat, der an dieser Zahlung endgültig berechtigten Person, durchzuführen. Die diesbezüglichen Empfehlungen der OECD halten fest, dass es sich bei dieser Person in der Regel um die Konzernobergesellschaft handelt.

Die Absätze 1 und 2 bzw. die Buchstaben a bis d von Absatz 2 kommen kumulativ zur Anwendung. Sofern ein Steuervorbescheid mehrere der Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt, wird die Information an alle gemäss Artikel 10 Absatz 2 empfangsberechtigten Staaten übermittelt. Dieselbe Information soll einem bestimmten Staat aber nur einmal übermittelt werden (vgl. auch Anwendungsbeispiele im Anhang).

Die Anwendung von Artikel 10 setzt voraus, dass eine rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch mit den einzelnen Empfängerstaaten vorhanden ist. Gemäss dem OECD-Standard wird zudem davon ausgegangen, dass der empfangende Staat sich ebenfalls zur Anwendung des Standards bekennt. Nach Artikel 10 Absatz 3 kann der SEI deshalb die Übermittlung auf diejenigen Staaten beschränken, die sich zum Standard der OECD hinsichtlich dem spontanen Informationsaustausch über Steuervorbescheide bekennen. Zurzeit gelten die Mitgliedstaaten der OECD25, der G2026 sowie die weiteren assoziierten Staaten27 als solche Staaten. Hingegen ist es nicht erheblich, ob ein Staat effektiv dem Standard unterstehende Steuervorbescheide erteilt und damit tatsächlich spontanen Informationsaustausch leistet.

24 SR 220

25 Australien, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.

26 Staaten, die der G20, nicht aber der OECD angehören: Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika.

27 Kolumbien, Lettland. 3-10.00 \ COO.2255.101.2.405919