Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Beispiel 5 – Steuervorbescheid im Zusammenhang mit einer direkten oder indirekten Weiterleitung von Einkünften oder Geldmitteln (sog. Conduit)

Das Unternehmen B2, ein Rechtsträger, welcher im Staat B seinen Sitz hat und direkt dem Unternehmen B1 untersteht, erhält grenzüberschreitende Zahlungen (vorliegend eine Zinszahlung für ein Darlehen) durch das ihm untergeordnete, produktiv tätige Unternehmen C mit Sitz im Staat C. Diese Zahlungen leitet das Unternehmen B2 als Zinszahlung für ein Darlehen an das ihm übergeordnete Unternehmen B1 mit Sitz im Staat B weiter. B2 behält eine kleine, steuerbare Marge zurück. Das Unternehmen B1 wird gemäss den Steuergesetzen in Staat B als steuerlich transparenter Rechtsträger behandelt und hat ausschliesslich im Ausland ansässige Partner. Dadurch entgeht das Unternehmen B1 einer Besteuerung im Staat B. Unternehmen B2 wurde ein Steuervorbescheid erteilt, der die steuerliche Behandlung der Zinszahlungen im Staat B festhält.

Vorliegend ist Staat B verpflichtet, spontan Informationen über den Steuervorbescheid an Staat C zu übermitteln, da Staat C der Sitzstaat eines verbundenen Unternehmens ist, welches Zahlungen an die an der Ausgestaltung beteiligten Rechtsträger, die Unternehmen B1 und B2, leistet. Staat B ist auch verpflichtet, spontan Informationen über den Steuervorbescheid an Staat A zu übermitteln, da dieser der Sitzstaat der endgültig berechtigten Person der geleisteten Zahlungen ist.

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