Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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ermöglichen. Darunter fallen insbesondere zwei Arten von Steuerpraktiken, welche zu einer Unter- oder Nichtbesteuerung führen können, wenn kein Informationsaustausch darüber stattfindet. Einerseits sind dies Vorbescheide, in denen eine einseitige Reduktion von Gewinnen einer Gruppengesellschaft festgestellt wird, weil diese Gewinne von der zuständigen Steuerbehörde als zu hoch und deshalb nicht drittvergleichskonform betrachtet werden (sog. excess profit rulings). Andererseits umfasst diese Kategorie Steuervorbescheide, in denen beispielsweise einer Gruppengesellschaft ein fiktiver Zinsabzug auf ein durch eine andere Gruppengesellschaft gewährtes zinsfreies Darlehen gewährt wird (sog. informal capital rulings). In beiden Fällen wird die Anpassung nur in der Steuerbilanz vollzogen und ist in der Jahresrechnung nicht sichtbar (vgl. Anwendungsbeispiel im Anhang). Der OECD-Standard sieht im Übrigen vor, dass in diesen Fällen der spontane Informationsaustausch auch

durchzuführen ist wenn kein spezifischer Steuervorbescheid erlassen worden ist. Grundsätzlich gilt in der Schweiz die handelsrechtliche Erfolgsrechnung als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung, sofern keine ausdrücklichen steuerrechtlichen Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Abschluss erlauben (Massgeblichkeitsprinzip).

Buchstabe d umfasst, insoweit diese nicht bereits von einem der vorangehenden Buchstaben umfasst sind, Steuervorbescheide, welche das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Betriebstätten im In- oder Ausland oder die Zuweisung von Gewinnen an Betriebstätten feststellen.

Buchstabe e umfasst, insoweit diese Steuervorbescheide nicht bereits von einem der Buchstaben umfasst sind, Steuervorbescheide, welche einen Sachverhalt zum Gegenstand haben, der die Ausgestaltung grenzüberschreitender Flüsse von Einkünften oder Geldmitteln über einen oder mehrere schweizerische Rechtsträger an ein verbundenes Unternehmen in einem anderen Staat betrifft. Diese

Ausgestaltungen führen zu einer Unter- oder Nichtbesteuerung in einem der betroffenen Staaten (vgl. Anwendungsbeispiel im Anhang).

Der OECD-Standard sieht vor, dass die OECD zu einem späteren Zeitpunkt einen spontanen Informationsaustausch auch für weitere Steuervorbescheide vorsehen kann, welche zu Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung führen („Any other type of ruling that in the absence of spontaneous information exchange gives rise to BEPS concerns“). Die Aufnahme solcher weiterer Kategorien von Steuervorbescheiden setzt jedoch entsprechende Beschlüsse innerhalb der OECD voraus und wird deshalb nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen.

Absatz 2 übernimmt die für den OECD-Standard festgelegte Definition von verbundenen Unternehmen. Als verbunden gelten Unternehmen, wenn ein Unternehmen im Umfang von mindestens 25% am anderen Unternehmen beteiligt ist oder wenn eine Drittperson im Umfang von je mindestens 25% an beiden Unternehmen beteiligt ist. Als zu einem bestimmten Anteil an einem Unternehmen beteiligt gilt eine Person, wenn sie direkt oder indirekt über einen entsprechenden Anteil der Stimmrechte oder des Grund- oder Gesellschafterkapitals an diesem Unternehmen verfügt. Mit dieser Definition gelten auch zwei oder mehr Unternehmen als verbunden, wenn sich diese im Besitz einer Person befinden, die selbst nicht ein Unternehmen ist (wie beispielsweise eine Stiftung). Diese Mindestbeteiligungsquote gilt nur für die Zwecke des spontanen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide (beispielsweise können DBA andere Beteiligungsquoten vorsehen).

Absatz 3 hält ausserdem fest, dass es für die Durchführung des Informationsaustauschs nicht erheblich ist, ob der im Steuervorbescheid dargelegte Sachverhalt effektiv realisiert wurde. Gemäss der Konzeption des OECD-Standards begründet bereits der Umstand, dass der Steuervorbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz entfaltet eine Erheblichkeit der Information für einen anderen Staat.

Artikel 10 Steuervorbescheid: Empfängerstaaten

Absatz 1 legt fest, dass bei allen Kategorien von Steuervorbescheiden nach Artikel 8 ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden des Sitzstaates der direkt kontrollierenden Gesellschaft sowie der Konzernobergesellschaft durchzuführen ist. Die Konzernobergesellschaft bzw. die kontrol-

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