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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden,
1bis. Druckgefässe, die zur Beförderung aufgrund von Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR oder von Vorgaben in Anhang 2.1 RSD und Anhang 1 SDR Bau- und Prüfvorschriften unterliegen,
2. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU41 verwendet werden,
Art. 15 Bezeichnung
1Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a. nach der Norm EN ISO/IEC 1702042 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
b. die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
2Das UVEK bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.
3Das UVEK weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.
Art. 26 Vollzug
1Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.
Art. 27 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
41 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.
42 Die Normenwerke sind weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), www.snv.ch bezogen werden.