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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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e. die geplante Schienenanbindung;
f. bei KV-Umschlagsanlagen und Hafenanlagen: die geplante Strassenanbindung.
5Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Art. 11 Zusicherung
1Das BAV sichert die Investitionsbeiträge mittels Verfügung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest.
2Übersteigen die Investitionsbeiträge fünf Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
3Die Frist für den Baubeginn wird in der Regel auf drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Zusicherungsverfügung festgelegt. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Gesuchstellerin nicht innerhalb der Frist mit dem Bau beginnt. Das BAV kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängern.
4Nach dem Baubeginn werden keine Investitionsbeiträge mehr zugesichert, es sei denn, das BAV habe nach Eingang des Gesuchs um Finanzhilfe den vorzeitigen Baubeginn bewilligt.
Art. 12 Auszahlung
1Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge nach Prüfung der Schlussabrechnung.
2Auf Gesuch hin können Abschlagszahlungen von höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge nach Baufortschritt und tatsächlichen Aufwendungen geleistet werden.
Art. 13 Fälligkeit
Die Investitionsbeiträge werden sechs Monate nach der Einreichung der Schlussabrechnung beim BAV zur Auszahlung fällig.
Art. 14 Rückforderung
1Das BAV fordert die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Finanzhilfe die geförderte Anlage nicht benützt wird.
2Es fordert die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die geförderte Anlage endgültig nicht mehr genutzt wird oder die vereinbarte Umschlags- oder Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird unter Berücksichtigung der Betriebsjahre und der erreichten Umschlags- oder Transportmenge herabgesetzt.
3Es fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte Anlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wurde.
4In Härtefällen kann das BAV im Einvernehmen mit der EFV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.