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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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3Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 10 GüTG geleistet.

5. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 23

1Leistet der Bund Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge, so werden Investitionsbeiträge als unverzinsliche, rückzahlbare Darlehen oder als A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.

2Das Bestell- und Beitragsverfahren für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 16–23 der Verordnung vom 11. November 20096 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

6. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen

Art. 24 Anschlussgewährung

1Die Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, oder die zuständige Planungsbehörde fordert die betroffene Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.

2Auf offener Strecke wird in der Regel kein Anschluss gewährt.

Art. 25 Anschlussvertrag

Die Infrastrukturbetreiberin und die direkten Anschliesser vereinbaren im Anschlussvertrag die erforderlichen Massnahmen, namentlich bezüglich Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anschlussgleise.

Art. 26 Änderung, Rückbau und vorübergehende Sperrung

1Muss eine Anschlussvorrichtung geändert werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser ein Jahr im Voraus ankündigen. Der Anschlussvertrag ist entsprechend anzupassen.

2Die Infrastrukturbetreiberin muss dem Anschliesser den Rückbau der Anschlussvorrichtung unter Kündigung des Anschlussvertrages ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitteilen.

3Absatz 2 gilt sinngemäss, wenn die Infrastrukturbetreiberin die Benützung des Anschlussgleises dauernd verhindert.

6 SR 745.16