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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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dig, die für die Gesuchstellerin oder Dritte anderweitig von Vorteil sind, so sind die Kosten nur anteilig anrechenbar.

3Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten für Traktionsmittel;

b. Kosten für die Anschlussvorrichtung;

c. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;

d. Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;

e. der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;

f. der ersatzlose Abbruch von Weichen und Gleisabschnitten;

g. Kosten der Umschlagseinrichtungen von Anschlussgleisen;

h. Kosten für Anlageteile, die einer Zusatzleistung dienen (u.a. Gleiswaagen, Waschanlagen für Container).

4Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in Ausnahmefällen anrechenbar sein.

5Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Mass, so kann das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten herabsetzen. Es bestimmt für die KV-Umschlagsanlagen und die Anschlussgleise die Obergrenzen je Kostenelement.

6Das BAV legt die Höhe der anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.

Art. 8 Bemessung

1Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt:

a. bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten;

b. bei Anschlussgleisen und bei KV-Umschlagsanlagen ohne nationale verkehrspolitische Bedeutung: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;

c. bei Hafenanlagen: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2Das BAV legt die Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der Kriterien nach Artikel 8 Absatz 3 GüTG im Einzelfall fest.

3Die nach Absatz 1 möglichen Höchstbeiträge können nur erreicht werden, wenn das Vorhaben insbesondere:

a. dem Konzept nach Artikel 3 GüTG entspricht;

b. eine hohe Subventionseffizienz aufweist;

c. zur Beseitigung von Engpässen beiträgt;

d. zur Deckung des Kapazitätsbedarfs im kombinierten Verkehr oder im Wagenladungsverkehr beiträgt;