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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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4Kann das Anschlussgleis aufgrund baulicher oder betrieblicher Massnahmen der Infrastrukturbetreiberin zeitweise nicht benutzt werden, so ist der Anschliesser zwei Monate im Voraus zu verständigen.
Art. 27 Kostenbeteiligung des Anschliessers
1Soweit die Anschlussvorrichtung auf Begehren des Anschliessers angepasst oder zurückgebaut wird, trägt er die daraus entstehenden Kosten.
2Der Anschliesser hat sich auch an den Kosten der Infrastrukturbetreiberin für die Anpassung und den Rückbau der Anschlussvorrichtung zu beteiligen, wenn die in Artikel 5 festgelegten Verkehrsmengen nicht erreicht worden sind. Wurden zwischen der Infrastrukturbetreiberin und dem Anschliesser geringere Verkehrsmengen vereinbart, so sind diese massgebend.
3In jedem Fall beteiligt er sich an den Kosten nach Massgabe der Vorteile die ihm aus der Massnahme erwachsen.
Art. 28 Grundsätze für Planung und Bau
1Für die Planung und den Bau von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung.
2Die Bestimmungen über die Interoperabilität sind nicht anwendbar.
Art. 29 Baubewilligung; Prüfung des BAV
1Einer Prüfung durch das BAV nach Artikel 13 Absatz 2 GüTG unterliegen Gesuche für den Bau, die Änderung und den Rückbau von Anschlussgleisen. Dieser Prüfung unterliegen auch Baugesuche für Bauten und Anlagen über, unter und in der Nähe von Anschlussgleisen, sofern diese Bauten und Anlagen den sicheren Betrieb der Anschlussgleise beeinträchtigen könnten.
2Nicht dieser Prüfung unterliegen Baugesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 1a der Verordnung vom 2. Februar 20027 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE).
3Die zur Prüfung einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 VPVE.
4Das BAV prüft die Unterlagen risikoorientiert mit Stichproben. Es kann Unterlagen selbst prüfen oder durch fachlich kompetente unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie von der Gesuchstellerin Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
5Die Stellungnahme des BAV erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen.