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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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4Die Anschliesser müssen ihre Betriebsvorschriften frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stellen. Betriebsvorschriften, die von den gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 33 Personal

1Die Anschliesser haben für die Leitung des Betriebs und die Instandhaltung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung zu ernennen.

2Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.

3Soweit die Sicherheit des Betriebs besondere Anforderungen stellt, haben die Anschliesser die Dienstkenntnisse und den Gesundheitszustand ihres Personals periodisch zu überprüfen.

4Für Personen, die Triebfahrzeuge auf Anschlussgleisen führen, gelten die Anforderungen der Verordnung des UVEK vom 27. November 200912 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen.

5Für Personen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, gelten die Anforderungen der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 201313 über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Art. 34 Fahrzeuge

1Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die gestützt auf Artikel 81 EBV14 vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.

2Diese Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung.

Art. 35 Register

1Das BAV führt ein Register mit den für den Betrieb der Anschlussgleise notwendigen Angaben. Das Register entspricht den Anforderungen des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2014/880/EU15.

2Die Anschliesser müssen die erforderlichen Angaben in das Register eintragen und periodisch aktualisieren.

3Das BAV erlässt eine Richtlinie über die Registerführung. Es kann Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register Dritten übertragen.

12 SR 742.141.21

13 SR 742.141.22

14 SR 742.141.1

15 Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission, Abl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489.