Vorlage

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

b. KV-Umschlagsanlagen: ortsfeste Einrichtungen und Umschlagsgeräte einschliesslich Fahrzeuge, die dem Umschlag von Transportgefässen (Container, Sattelauflieger, Wechselbrücken oder ganze Lastwagen) von einem Verkehrsträger auf einen anderen dienen;

c. Anschlussgleise: Gleise einschliesslich dazugehöriger Anlagen, die ein Gebäude oder ein Gelände erschliessen und ausschliesslich dem Gütertransport dienen, jedoch nach Artikel 62 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574 (EBG) weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen gehören;

d. Einzelwagenladungsverkehr: Transport von Gütern auf der Schiene in Einzelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung.

Art. 3 Transport gefährlicher Güter

Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen können das Befüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.

2. Abschnitt: Investitionsbeiträge

Art. 4 Beiträge und Darlehen

1Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen im Inland in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen.

2Er leistet die Investitionsbeiträge an den Bau oder die Erweiterung von KV-Umschlagsanlagen im Ausland in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen oder unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestimmt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf A-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen aufgrund der voraussichtlichen Wirkung der Investition auf die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

3Die unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen müssen mittels Grundpfandrecht oder Bankgarantie durch die Empfängerin gesichert sein. Das BAV kann verlangen, dass A-fonds-perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden.

4Die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen werden in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen geleistet.

Art. 5 Voraussetzungen

1Investitionsbeiträge an ein Anschlussgleis werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagenladungen transportiert werden. Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.

4 SR 742.101