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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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8. Abschnitt: Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 36

1Das BAV kann Abweichungen von den technischen und betrieblichen sowie den Sicherheitsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2Es kann in Einzelfällen Abweichungen von den technischen und betrieblichen sowie den Sicherheitsbestimmungen bewilligen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:

a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleitstet ist; oder

b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.

9. Abschnitt: Verantwortlichkeit bei Anschlussgleisen

Art. 37

1Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich.

2Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert.

3Bei elektrischen Anlagen gilt der Anschliesser als Betriebsinhaber im Sinne von Art. 46 EBV.

10. Abschnitt: Aufsicht über die Anschlussgleise

Art. 38

1Das BAV führt zum Zweck seiner Aufsicht nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 GüTG ein Verzeichnis der Anschlussgleise. Es erlässt eine Richtlinie über das Verzeichnis, insbesondere über die von den Anschliessern mitzuteilenden Angaben.

2Es führt im Rahmen seiner Aufsicht periodisch Erhebungen über den Umfang und den Betrieb von Anschlussgleisen durch.

3Es kann Aufsichtstätigkeiten Dritten übertragen.