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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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3. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 200125
Ingress
gestützt auf die Artikel 30 Absätze 4 und 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195826
sowie die Artikel 5 Absatz 1 und 24 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201527,
Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise
Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 200828 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, des Abschnittes 1.8.3 ADR29 oder des Abschnittes 1.8.3 RID30 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.
Gliederungstitel vor Art. 23
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
4. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199831
Art. 44 Anschlussgleise
1Die vom Gesuchsteller zu entrichtende Gebühr für die eisenbahntechnische Beurteilung im Rahmen der Baubewilligung für Anschlussgleise bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.
2Die Gebühren für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Genehmigung von Betriebsvorschriften betragen je 300-5000 Franken.
25 SR 741.622
26SR 741.01
27SR …
28ABl Nr. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.
29 SR 0.741.621
30 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.1) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.
31 SR 742.102