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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 40 Übergangsbestimmungen: Baubewilligungen, Investitionsbeiträge,

Zusicherungsverfügungen

1Über Gesuche um Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.

2Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zusicherungsverfügungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern nicht nach neuem Recht Zusicherungen widerrufen oder Investitionsbeiträge zurückgefordert werden.

3Das Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung eingereicht worden ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 41 Übergangsbestimmungen: Betriebsbeiträge im nicht alpenquerenden

Güterverkehr auf der Schiene

1Der Bund gilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm aufgrund altrechtlicher Vereinbarungen nach Artikel 27 Absatz 1 GüTG bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind.

2Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.

3Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.

4Die Offerte muss insbesondere Angaben über die Anzahl Züge, Wagen und Sendungen, über Beiträge Dritter sowie die Planrechnung und das Angebotskonzept enthalten.

5Nimmt das BAV eine Offerte an, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung nach altem Recht ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot, die Höhe der Abgeltung, das Angebotskonzept sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungserbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.