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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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5Rückzahlungen sind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zu verwenden. Die Verwendung richtet sich nach Artikel 3 MinVG.
3. Abschnitt: Betriebsbeiträge
Art. 15 Alpenquerender kombinierter Verkehr
1Im alpenquerenden kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Leistungen ab, die effektiv erbracht worden sind.
2Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.
3Eisenbahnunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.
4Die Offerte muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl Züge;
b. die Anzahl Sendungen;
c. zugesicherte Beiträge Dritter;
d. eine Planrechnung.
5Das BAV kann für den Transport von begleiteten Lastwagen eine mehrjährige Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen.
6Nimmt der Bund eine Offerte an, so schliesst er mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungserbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.
Art. 16 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone
1Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene und ersucht er den Bund um Betriebsbeiträge, so umfasst das Gesuch:
a. einen kantonalen Beschluss über die Förderung des Schienengüterverkehrs;
b. einen Entwurf der Angebotsvereinbarung;
c. die Darstellung einer kantonalen Güterverkehrsstrategie oder eines Güterverkehrskonzepts;
d. die beim Bund beantragte Fördersumme für die entsprechende Periode.
2Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung nach Anhang 2 der Verordnung vom 11. November 20095 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs erhöht werden.