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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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Anhang 1 Ziffer 1 Tabelle 1

Tabelle 1

Verfahren Konformitätsbewertungsstelle

Bauartzulassung Xa

Anerkennung und Überwachung der Qualitätssiche- Xa

rungsprogramme von Herstellern

Erstmalige Prüfung Xa oder IS

Periodische Inspektion und Prüfung Xa oder Xb oder IS

Anhang 1 Ziffer 2 Bst. b

2. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Ver-

fahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden:

b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7–6.12 ADR.

Tabelle 2

Verfahren Konformitätsbewertungsstelle

Baumusterzulassung Xa

Überwachung der Herstellung Xa

Erstmalige Prüfung Xa

Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung Xa

3. Es bedeuten:

– Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person;

– Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle;

– IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa-Konformitätsbewertungsstelle.

4. Für die einzelnen Verfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1.8.7

RID oder des Abschnitts 1.8.7 ADR sinngemäss.

5. Wenn für Verfahren eine Anerkennung vorgeschrieben ist, ist diese perio-

disch zu erneuern. Das BAV legt die Intervalle der Überwachungstätigkeiten sowie der Erneuerung von Anerkennungen fest.