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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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Anhang 1 Ziffer 1 Tabelle 1
Tabelle 1
Verfahren Konformitätsbewertungsstelle
Bauartzulassung Xa
Anerkennung und Überwachung der Qualitätssiche- Xa
rungsprogramme von Herstellern
Erstmalige Prüfung Xa oder IS
Periodische Inspektion und Prüfung Xa oder Xb oder IS
Anhang 1 Ziffer 2 Bst. b
2. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Ver-
fahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden:
b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7–6.12 ADR.
Tabelle 2
Verfahren Konformitätsbewertungsstelle
Baumusterzulassung Xa
Überwachung der Herstellung Xa
Erstmalige Prüfung Xa
Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung Xa
3. Es bedeuten:
– Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person;
– Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle;
– IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa-Konformitätsbewertungsstelle.
4. Für die einzelnen Verfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1.8.7
RID oder des Abschnitts 1.8.7 ADR sinngemäss.
5. Wenn für Verfahren eine Anerkennung vorgeschrieben ist, ist diese perio-
disch zu erneuern. Das BAV legt die Intervalle der Überwachungstätigkeiten sowie der Erneuerung von Anerkennungen fest.