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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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2Investitionsbeiträge an eine KV-Umschlagsanlage oder eine Hafenanlage werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 5 000 Standardcontainer-Einheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU) zwischen Verkehrsmitteln umgeschlagen werden.
3Die Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin:
a. sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt;
b. einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleistet;
c. bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: ein eigenständiges Unternehmen und Eigentümerin der Umschlagsanlage ist.
4Bei kleinen Projekten kann von Absatz 3 Buchstabe b abgewichen werden; der Investitionsbeitrag wird in diesem Fall reduziert.
5Für Erneuerungen von KV-Umschlagsanlagen, für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung Finanzhilfen für den Bau oder die Erweiterung ausgerichtet wurden, können Investitionsbeiträge nur verfügt weden, wenn die Investition eine Leistungssteigerung bewirkt.
Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs
1Die Eigentümer und Betreiber der vom Bund geförderten Anlagen gewähren den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen, indem sie:
a. sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und bei den Preisen für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln halten, die für Dritte gelten;
b. Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und bei den Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln, unabhängig davon, ob diese strassen-, schienen- oder schiffseitig Zugang zur geförderten Anlage erhalten;
c. die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen, des Verfahrens und die Preise publizieren;
d. die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise (einschliesslich Konditionen für Rabatte und mehrjährige Rahmenvereinbarungen) publizieren.
2Sie haben die Vertraulichkeit der Kundeninformationen zu gewährleisten.
Art. 7 Anrechenbare Kosten
1Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung. Im kombinierten Verkehr sind diese Kosten auch im Perimeter der Umschlagsanlage anrechenbar.
2Vollständig anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer geförderten Anlage nötig sind. Sind für die Nutzung einer Anlage Massnahmen notwen-