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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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Im ganzen Erlass wird «nationale Sicherheitskooperation» ersetzt durch «Sicherheitsverbund Schweiz», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Bst. b

Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Inhaberinnen sind:

b. einer Bewilligung nach Artikel 8c des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.

2. Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200024

Art. 8 Abs. 2

2Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der in der Schweiz zwischen Strasse und Schiene umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

Franken

a für Ladebehälter mit einer Länge zwischen 4,8 und 5,5 m15

b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss22

c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss33

Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen

1Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und dem Ort des Umschlags zwischen Strasse und Schiene ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

2Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 4,8 m und eine Mindestbreite von 2,1 m aufweisen.

Art. 10 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:

a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;

b. das Rückerstattungsverfahren.

24 SR 641.811