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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene

Art. 19 Voraussetzungen

Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene können gewährt werden, wenn dadurch:

a. Güter effizienter oder ressourcenschonender transportiert werden können;

b. Test- oder Pilotanwendungen gestärkt werden; oder

c. die technische Migration auf neue Standards unterstützt und beschleunigt wird.

Art. 20 Anrechenbare Kosten

1Anrechenbar sind die Kosten der Projektierung, der Beschaffung und die mit dem Projekt verbundenen, unabdingbaren Eigenleistungen.

2Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für:

a. allgemeine Studien, Vorstudien und Machbarkeitsstudien;

b. Grundlagenforschung im Zusammenhang mit der technischen Neuerung;

c. die Entwicklung der technischen Neuerung.

Art. 21 Gesuch

1Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2Es muss folgende Unterlagen enthalten:

a. eine umfassende Beschreibung der Neuerung und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene;

b. einen Kostenvoranschlag;

c. Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;

d. den beantragten Bundesbeitrag und dessen Verteilung über die Jahre;

e. einen Projektplan mit Zwischenzielen zur Erlangung der für die Neuerung erforderlichen technischen und betrieblichen Zulassungen.

3Das BAV entscheidet nach Anhörung der Branche über das Gesuch.

4Es kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Art. 22 Zusicherung

1Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest.

2Der Beitragssatz des Bundes beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.