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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten

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7. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 30 Sicherheit

1Für den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung.

2Für den Betrieb von Anschlussgleisen und die darauf durchgeführten Gütertransporte gelten zudem die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/20108 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1158/20109, soweit sie mit den spezifischen Anforderungen an Anschlussgleise vereinbar sind.

Art. 31 Betriebsbewilligung

1Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Anschlussgleises zu beantragen. Für die einzureichenden Unterlagen gilt Artikel 8 der Verordnung vom 23. November 198310 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV).

2Das BAV kann die Bewilligung entziehen, wenn ein sicherer Betrieb des Anschlussgleises, insbesondere wegen mangelhaften Unterhalts, nicht mehr gewährleistet ist.

3Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage selbst überprüfen, den Anschliesser zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen.

Art. 32 Betriebsvorschriften

1Die Anschliesser müssen Betriebsvorschriften erlassen, die sowohl im Normalfall wie auch bei Störungen eine zuverlässige Durchführung des Eisenbahnbetriebs gewährleisten.

2Sie müssen darin insbesondere das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie die erforderlichen Massnahmen bei Ereignissen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung vom 17. Dezember 201411 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vorschreiben.

3Anschliesser, die Fahrten selber durchführen, müssen die dafür notwendigen Betriebsvorschriften erlassen, um einen sicheren Betrieb auf dem Anschlussgleis zu gewährleisten.

8Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine

gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.

9Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine

gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.

10 SR 742.141.1

11 SR 742.161