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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung von Invaliden.

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (NFA), Abs. 1 und 3

1Werden Bauten nach Artikel 73 des bisherigen Rechts vor Ablauf von 25 Jahren seit Beginn der Nutzung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79 zurückzuerstatten. Sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, beginnt die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen.

3Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … (Weiterentwicklung der IV)

a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen

Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikel 22 Absatz 1bisund 23 Absätze 2 und 2bisausgerichtet werden, werden weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das

60. Altersjahr noch nicht vollendet haben

1Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das

60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG26 ändert oder die Werte nach Artikel 28 Absatz 2 IVG in der Fassung vom 6. Oktober 200627 über- oder unterschreitet.

2Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Arti-

26 SR 830.1

27 AS 2007 5129